Entscheidungsstichwort (Thema)

Sparvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Kontoinhaberschaft bei Sparvertrag.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 808

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 09.01.1991; Aktenzeichen 17 O 267/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 1991 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer für den Kläger: 58.923,53 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Beklagte durch die Auflösung des Sparkontos Nr. … bei der Sparkasse H. am 2. März 1989 und die früheren Abhebungen in Höhe der Zinsgutschriften für die vorhergegangenen Jahre keine Rechte des Klägers verletzt.

Der Kläger ist weder zu Lebzeiten seines Großvaters P. C., des Vaters des Beklagten, noch nach dessen Ableben am 15. Juni 1985 Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung gegen die Sparkasse H. in Höhe von 50.000,– DM nebst Zinsen geworden. Die Errichtung des Sparbuches auf den Namen des Klägers durch seinen Großvater gemäß Eröffnungsantrag vom 15. Mai 1985 mit einer Einlage von 1,– DM ist trotz der Bestimmung, nach der Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber, also der Kläger, sein sollte, lediglich ein Beweisanzeichen dafür, daß der Kläger durch einen Vertrag seines Großvaters mit der Sparkasse (§ 328 Abs. 2 BGB) bereits zu Lebzeiten des Großvaters einen Anspruch gegen die Sparkasse H. erwerben sollte (vgl. BGH NJW 1970, 1181; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Ob dieses Beweisanzeichen überhaupt gilt, soweit beide Großeltern des Klägers und Eltern des Beklagten die Sparkasse am selben Tage anwiesen, ihre gemeinschaftliche Forderung aus dem Sparkassenbrief Nr. … in Höhe von 50.000 DM dem soeben allein durch den Großvater auf den Namen des Klägers eröffneten Sparkonto bei Fälligkeit gutzuschreiben, ist schon zweifelhaft. Es läßt sich nämlich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellen, daß der Großmutter des Klägers ein etwa vorhandener Wille des Großvaters, dem Kläger die Hälfte des Guthaben aus dem Sparkassenbrief unmittelbar zuzuwenden, überhaupt bekannt war. Bei der gemeinsamen Bestimmung über die Anlage des Guthabens aus dem Sparkassenbrief auf dem auf den Namen des Klägers lautenden Sparkonto hat aber der Großvater ersichtlich nicht als Vertreter der Großmutter gehandelt, da diese die getroffene Verfügung selbst mitunterzeichnet hat. Unabhängig von der Frage der Vollmacht des Großvaters für eine Schenkung aus dem Vermögen der Großmutter trägt das in der Kontoeröffnung durch den Großvater liegende Beweisanzeichen also zumindest nicht soweit, daß es auch den Willen der Großmutter umfaßt, dem Kläger schon mit Fälligkeit des Sparkassenbriefes die Hälfte des Guthabens zuzuwenden. Da aber die Großeltern ersichtlich gemeinschaftlich mit einer einheitlichen Zielsetzung über das Guthaben aus dem Sparkassenbrief verfügen wollten, ist das in der Kontoeröffnung – vor Fälligkeit des Guthabens aus dem Sparkassenbrief – durch den Großvater allein liegende Beweisanzeichen zugunsten des Klägers schon durch die Art. der Verfügung über das noch nicht fällige Guthaben aus dem Sparkassenbrief der Großeltern erschüttert, auch soweit es eine Verfügung des Großvaters über eigenes Vermögen betreffen könnte.

Es kommt hinzu, daß – unwidersprochen – der Kläger und seine Eltern als gesetzliche Vertreter von der – im übrigen jederzeit widerruflichen – Verfügung der Großeltern bis zum Tode des Großvaters dem Willen der Großeltern entsprechend nicht unterrichtet worden sind und der Großvater das Sparbuch auf den Namen des Klägers in seinem Besitz behielt. Gerade dies letztere ist ein starkes Indiz dafür, daß die Großeltern sich trotz der in dem Eröffnungsantrag getroffenen Bestimmung ihrer Rechtsposition noch nicht endgültig begeben wollten (vgl. BGH NJW 1970, 1181, 1182). Tatsächlich blieben sie im Hinblick darauf, daß die Sparkasse durch Leistung an sie frei werden konnte (§ 808 BGB), auch in der Lage, weiterhin auf das in dem Sparkassenbuch verbriefte Guthaben zurückzugreifen.

Dies entspricht im Regelfall auch dem Willen der Großeltern bei Errichtung eines Sparbuches auf den Namen ihrer Enkel, weil die Großeltern sich im Zweifel die Möglichkeit erhalten wollen, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkel, insbesondere durch Scheidung der Ehe, oder etwaigen Verstößen der Enkel gegen Wohlverhaltensvorstellungen der Großeltern Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 1967, 101, 102). Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß seine Großeltern bei der Einrichtung des Sparkontos auf seinen Namen von anderen Vo...

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