Leitsatz (amtlich)
1.
Abreden über die Verlängerung der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch bewirken nicht die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BRAGO a.F..
2.
Die "anfängliche" Stundung eines Honoraranspruchs verschiebt die Fälligkeit nach § 16 BRAGO a.F..
3.
Die Formularklausel "Verzugszinsen ab Rechnungsstellung" ist unklar.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.10.2007; Aktenzeichen 2b O 239/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 09.10.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.681,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.681,19 €.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältin B. (nachfolgend: Zedentin) in D. in Anspruch.
Die Zedentin beriet und vertrat die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 gerichtlich wie außergerichtlich im Zusammenhang mit deren Trennung und Scheidung. Über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Honorars traf die Zedentin mit ihr am 19.02.2002 eine Honorarvereinbarung; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen. Zur Vorbereitung eines am 13.08.2002 notariell geschlossenen Ehevertrages, in welchem sich der frühere Ehemann der Beklagten zu einer am 30.12.2005 fälligen Zahlung von 60.000 € für die Übertragung hälftigen Grundbesitzes verpflichtete, fand am 30.07.2002 in den Kanzleiräumen der Zedentin ein Besprechungstermin zwischen der Zedentin, der Beklagten und ihrem damaligem Ehemann statt. Anlässlich dieser Besprechung erklärte die Zedentin der Beklagten, die Honorarforderung für die außergerichtliche Tätigkeit solle erst ab 2006 fällig sein und abgerechnet werden können, "da ja die Fälligkeit des Abfindungsbetrages der 30.12.2005" sei. Allerdings müssten die Rechnungen für sämtliche gerichtlichen Verfahren "denn auch zeitnah bezahlt werden".
Mit Kostennote vom 03.11.2006 rechnete die Zedentin ihr Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung mit insgesamt 12.681,19 € ab.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Fälligkeit des Gebührenanspruchs auf das Jahr 2006 hinausgeschoben werden solle, sei zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht wirksam zu Stande gekommen, da die Zedentin ihr Entgegenkommen von der zeitnahen Bezahlung der Honorare für die gerichtlichen Verfahren abhängig gemacht habe. Eine entsprechende Bezahlung sei aber nicht erfolgt.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die zeitnahe Bezahlung der Rechnungen der Zedentin für die gerichtliche Tätigkeit sei keine Bedingung für die Stundung des für außergerichtliche Tätigkeiten der Zedentin angefallenen Honorars. Die Zedentin habe auf die Notwendigkeit, jene anderen Gebühren zeitnah zu zahlen, lediglich zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber der gestundeten Forderung hingewiesen. Dementsprechend sei Verjährung nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.681,19 € nebst 16% Zinsen seit dem 17.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie folgt der Auffassung des landgerichtlichen Urteils und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Frage einer - von ihr bestrittenen - Stundungsvereinbarung. Hierzu macht sie geltend, detailliertere Angaben zum Inhalt des Gesprächs vom 30.07.2002 könnten von ihr nicht verlangt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil der Zinsforderung in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
I.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Zedentin gemäß §§ 611, 675, 398 BGB, § 18 BRAGO (in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - a.F.) Zahlung der anlässlich der anwaltlichen Vorbereitung des Notarvertrags vom 13.08.2002 entstandenen Anwaltsgebühren verlangen. Der Anspruchsgrund ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2.
Das Honorar ist mit Kostennote der Zedentin vom 03.11.2006 in Höhe eines Gesamtbetrags von 12.681,19 € zutreffend berechnet:
a)
Gegen den der Berechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von 337.743,60 € wendet sich die Beklagte nicht. Die Berechnung gibt aus sich heraus auch keinen Anlass, den Gegenstandswert von Amts wegen zu korrigieren.
b)
Der Ansatz von jeweils 13/10 der vollen Gebühr für die gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO a.F. ...