Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Stillstand des Prozesses i.S.d. § 211 Abs. 2 S. 1 BGB aF genügt es, dass der Prozess faktisch nicht mehr betrieben wird; einer besonderen gerichtlichen Anordnung bedarf es nicht. Er kann jedoch nicht eintreten, solange das Gericht von Amts wegen verfahrensfördernde Maßnahmen zu ergreifen hat.

2. Ein Urteil, welches eine Stufenklage insgesamt abweist, obwohl der Kläger zunächst nur auf der ersten Stufe Informationsrechte zur Vorbereitung der weiteren Anträge verfolgt, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich bereits auf dieser Stufe ergibt, dass den weiteren Ansprüchen die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.

3. Die Kündigung eines Gesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden GmbH führt nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft, sondern kann auch das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters aus der fortbestehenden Gesellschaft bewirken. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Satzung eine hinreichend klare Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft durch den nicht kündigenden Gesellschafter enthält.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 08.11.2002; Aktenzeichen 5 O 128/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.11.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.518,49 Euro mit 5 % Zinsen seit dem 1.1.1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger persönlich hat am 31.1.1996 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Wuppertal Klage erhoben. Diese Klage ist der Beklagten am 12.2.1996 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 16.2.1996 Klageabweisung beantragt und zu der Klageforderung Stellung genommen. Durch Beschluss vom 22.2.1996 hat das Arbeitsgericht Wuppertal den Rechtsstreit an das LG Wuppertal verwiesen. Im März 1996 teilte das LG dem Kläger mit, dass bis zu einer Bestellung eines zugelassenen Rechtsanwalts eine Terminierung des Rechtsstreits unterbleibe. Nachdem sich der Kläger daraufhin sechs Monate lang nicht mehr gemeldet hatte, wurden das Weglegen der Akte verfügt und die entstanden Kosten in Rechnung gestellt.

Im Juni 1998 baten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers um Aktenüberlassung mit der Begründung, dass sie den Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf vertreten. Mit Schriftsatz vom 30.11.2001, der Beklagten am 21.1.2002 zugestellt, haben sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit bestellt, die „Wiederaufnahme” desselben erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.207,68 DM mit 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei bis Februar 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit bestimmten Bezügen gewesen. Diese Bezüge seien – mit Ausnahme des Monats Dezember 1994 – von Mai 1994 bis Februar 1995 nicht mehr zur Auszahlung gelangt Sein Auszahlungsguthaben habe die Beklagte mit Schreiben vom 3.7.1995 anerkannt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei bis heute nicht beendet worden. Mit Schreiben vom 23.7.1995 sei nur hinsichtlich des Gesellschaftsverhältnisses mitgeteilt worden, dass eine Trennung sinnvoll sei. Eine Kündigung der Gesellschaft zum 31.12.1995 durchzuführen sei rechtlich nicht möglich gewesen. Der Kläger sei daher immer noch Inhaber seiner Geschäftsanteile. Über deren Verkauf sei bisher nicht verhandelt worden, noch seien sie anderweitig übertragen worden. Selbst wenn es am 10.9.1998 einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers gegeben haben solle, sei ein solcher Beschluss unwirksam, weil er unter Missachtung von Formen und Ladungsfristen und unter Ausschluss des Klägers zustande gekommen sei. Eine Einziehung könne auch nicht mit dreijähriger Rückwirkung erfolgen. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht vorgelegt worden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung des Anspruchs eingewandt und des Weiteren zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe mit Anwaltsschreiben vom 23.6.1995 die Kündigung der Gesellschaft ausgesprochen. Gleichzeitig habe er Anspruch auf Auszahlung seiner Arbeitsvergütung verlangt. Die Beklagte habe daraufhin die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen auf Einbringung ausstehender Einlagen und Beteiligung an eingetretenen Verlusten der Gesellschaft. Sie habe am 2.11.1995 zum Handelsregister angemeldet, dass der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der GmbH sei. Dies sei entspr. eingetragen worden. Der Kläger habe daraufhin bei dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten seine Vergütungsansprüche geltend gemacht. Dieser habe vorgeschlagen, diese Ansprüche solange „einzufrieren”, bis die Bilanz der GmbH für 1994 abschließend erstellt sei....

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