Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 164/95) |
Tatbestand
Der Kl verlangt Wandlung eines bei der Bekl gekauften Mazda MX 5. Er beanstandete, daß der Pkw nach links zieht. In einem selbständigen Beweisverfahren bestätigte der Sachverständige den Mangel. Der Bekl gelang es nicht, den Mangel abzustellen. Nachdem der Kl Wandlungsklage erhoben hatte, beauftragte das LG den Sachverständigen erneut mit einer Begutachtung. Der Sachverständige nahm in Gegenwart des Kl eine exakte Achseinstellung nach Mazda-Richtlinien vor. Danach zog der Pkw nicht mehr nach links. Der Kl hatte in der Zwischenzeit mit dem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten wurden auf 5.500 DM geschätzt.
Das LG hat der Wandlungsklage stattgegeben.
Die Berufung der Bekl hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Ein Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages besteht nicht, weil der vom Kläger behauptete Mangel jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt war (1.) und im übrigen die Wandlung gemäß §§ 467, 351 BGB ausgeschlossen ist (2.).
1.
Es kann offenbleiben, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet war. Dagegen spricht, daß der Kläger, der ausweislich der Bestellung des streitgegenständlichen Mazda MX 5 (Bl. 29 GA) bereits zuvor ein Fahrzeug gleichen Typs gefahren hatte, das "nach links Ziehen" des Fahrzeugs erst nach der Tausendkilometerinspektion festgestellt hat. Das Wandlungsbegehren ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil der gerügte Mangel durch den Sachverständigen M anläßlich seiner Begutachtung behoben wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß der die Wandlung rechtfertigende Mangel noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, auf die das Urteil ergeht, in dem über das Wandlungsbegehren entschieden wird (Urt. v. 10. April 1992 - 22 U 238/91 - OLGR D'dorf 1992, 300; Urt. v. 18.12.1992 - 22 U 181/92 - OLGR D'dorf 1993, 161). Denn gemäß § 465 BGB ist die Wandlung erst vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. Im Rahmen der Klage auf Wandlung ist mithin - den allgemeinen Grundsätzen entsprechend u.a. festzustellen, ob der Mangel (noch) vorliegt. Der BGH hat die streitige Frage, ob der Sachmangel im Zeitpunkt des Vollzuges der Wandlung noch vorliegen muß, letztlich offengelassen (NJW 1984, 2287, 2288; 1996, 2647, 2648). Er hat zuletzt lediglich entschieden (NJW 1996, 2647, 2648), daß das Wandlungsrecht des Käufers jedenfalls unberührt bleibt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandlung zwar erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist. Vorliegend ist das Wandlungsrecht des Klägers auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung entfallen.
Aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen M ergibt sich, daß nach exakter Achseinstellung nach Mazda-Richtlinien bei den durchgeführten Probefahrten kein nach links ziehendes Fahrverhalten mehr festgestellt werden konnte (Bl. 148 f. GA). Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 behauptet, es lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob der Mangel wirklich behoben worden sei, und sich im übrigen gegen die Ausführungen des Sachverständigen wendet, weil bei der Begutachtung neuwertige Proberäder des Typs 185/60 R 14 82 H montiert worden seien, ist dies unerheblich. Schon aus diesem Grunde kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Denn zum einen besteht kein Anlaß, an der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln. Dem Sachverständigen war bereits aus dem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren der gerügte Mangel bekannt. Auch anläßlich des Untersuchungstermins vom 03.12.1996 stellte er bei der Probefahrt vor der Fahrzeugvermessung ein nach links ziehendes Fahrverhalten fest. Im Hinblick auf die unzweideutigen Ausführungen des Sachverständigen besteht kein Zweifel daran, daß dieser das Fahrzeug nach der Einstellung der Achswerte in einer Weise Probe gefahren hat, daß er das Vorliegen des Mangels ausschließen konnte. Für die sorgfältige Prüfung des Sachverständigen spricht im übrigen auch, daß er anläßlich des zunächst anberaumten Untersuchungstermins im Hinblick auf die widrigen Wetterverhältnisse von einer Probefahrt absah. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen spricht auch nicht die anläßlich der Probefahrt montiert Bereifung. Wie sich aus der Rechnung vom 03.05.1994 (Bl. 3 GA) - ergibt, handelt es sich insoweit um die Originalbereifung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs. Sollte das gerügte Fahrverhalten auf den vom Kläger montierten Reifen 205/50 R 15 85 V beruht haben, so spräche dies gegen das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Im übrigen kann vorliegend keinesfalls von einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung gesprochen werden. Denn es wurden nicht nur im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens (91 H 22/...