Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 2 O 315/96) |
Tatbestand
Am 30.5.1989 erwarb der Kl von der Bekl einen gebrauchten BMW zum Preis von 31.000 DM mit einer Laufleistung von 80.790 km. In dem Vertragsformular war eingetragen:
"Auf Unfallschaden (fachmännisch beseitigt) vorne links Kotflügel und Fahrertüre wurde hingewiesen."
Der Vorschaden war 1983/84 in der Werkstatt der Bekl repariert worden. Der Kl verkaufte den Pkw 1990 für 22.500 DM weiter und bezeichnete ihn dabei als unfallfrei. Wegen eines angeblichen Rahmenschadens nahm der Abkäufer des Kl diesen erfolgreich auf Wandlung in Anspruch. Nunmehr verlangt der Kl von der Bekl Schadenersatz, weil diese ihm den schon 1989 vorhanden gewesenen Rahmenschaden arglistig verschwiegen habe.
Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, da ein arglistiges Verhalten der Bekl nicht feststellbar sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger gemäß § 463 S. 2 BGB im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, der auf seine "Verbindliche Bestellung" des gebrauchten PKW der Marke "BMW", Typ "635 Csi", vom 30.5.1989 zustande gekommen ist, liegen vor.
Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß das auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzbegehren des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nur dann Erfolg haben kann, wenn diese ihm einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB). Das ist hier zu bejahen.
Unfallschaden
Unstreitig hatte das Fahrzeug vor dem Verkauf an den Kläger im Jahre 1983 oder 1984 einen Unfallschaden erlitten. Durch den Unfall waren auf der linken Fahrzeugseite die Fahrertür, der Schweller, der vordere Kotflügel und das Seitenteil beschädigt worden. Zur Reparatur der Unfallschäden, die im Betrieb der Beklagten ausgeführt worden ist, ist der Türschweller links erneuert worden; darüber hinaus ist der Fahrzeugrahmen mit Hilfe eines sog. Dozers gerichtet worden. Alte betroffenen Teile sind zudem nachlackiert worden. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die das ADAC-Prüfzentrum in Düsseldorf in seiner Gebrauchtwagen-Untersuchung von Dezember 1990 (Bl. 149 BeiA) getroffen hat. Danach fanden sich am rechten Schweller des Fahrzeuges Spuren, die der Dozer beim Richten des Fahrzeug hinterlassen hat. Daß die Dozerspuren sich auf der rechten und nicht auf der beschädigten linken Seite des Fahrzeugs befinden, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nachvollziehbar so erklärt, daß der Dozer auf der der Beschädigung gegenüberliegenden Seite angesetzt wird, um dann die Gegenseite "auszudrücken" (vgl. Bl. 74 GA). Dem ist die Beklagte nicht mit hinreichend substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten.
Die Beklagte bestreitet zwar "vorsorglich", daß bei dem Unfallereignis von 1983/84, außer der Fahrertür und dem vorderen linken Kotflügel auch der Fahrzeugrahmen (Türschweller als tragendes Teil) in Mitleidenschaft gezogen und das Fahrgestell mit einem Dozer gerichtet worden sei (vgl. Bl. 88 GA). Da sie die Reparaturarbeiten selbst in ihrer Werkstatt ausgeführt hat, kann sie sich aber nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Sie ist vielmehr gehalten, sich im einzelnen zu den oben wiedergegebenen Feststellungen zu äußern, die der Prüfer des ADAC im Dezember 1990 in der Gebrauchtwagen-Untersuchung festgehalten hat. Daran fehlt es.
Die Erklärungslast ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil zwischen der Durchführung der Reparatur (1983/84) und der Begutachtung durch den ADAC bzw. der alsbald danach vorgenommenen Unterrichtung der Beklagten von dem Untersuchungsergebnis (vgl. Bl. 56 BeiA) Ende 1990/Anfang 1991 mehrere Jahre verstrichen waren. Der Zeitablauf enthebt sie nicht der Pflicht, sich zu den in ihrem Betrieb durchgeführten Reparaturarbeiten im einzelnen zu äußern. Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht mit dem Hinweis entziehen, die Unterlagen seien leider nicht mehr auffindbar (vgl. Bl. 156 BeiA), zumal sie nicht näher dargelegt hat, daß und aus welchen Gründen ihr ein Wiederauffinden der Unterlagen mit zumutbaren Bemühungen nicht mehr möglich ist. Daß die Unterlagen von der Beklagten nicht aufgefunden worden sind, kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Bei der unter Hinweis auf den Zeitablauf und die hohe Kilometerleistung des Fahrzeug gemachten Andeutung, der von dem ADAC-Prüfer festgestellte, behobene Rahmenschaden sei Folge eines weiteren Unfalls, den das Fahrzeug nach dem Verkauf an den Kläger erlitten habe (Bl. 88 GA), handelt es sich um eine bloße Vermutung der Beklagten, die in den Feststellungen des Prüfberichts keine Grundlage findet. Die in dem ADAC-Prüfbericht festgestellten, behobenen Schäden finden sich ausnahmslos in dem Bereich der unstreitigen Anstoßstelle vorne links; sie lassen sich zwanglos durch einen dort erfolgten heftigen ...