Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 08.06.2005) |
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2004. Daran beteiligt waren u.a. der Kläger mit seinem Mercedes Benz C 180 Coupé und die Beklagte zu 1. mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit.
Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch das Ingenieur- und Sachverständigenbüro W. L. schätzen. Das Gutachten vom 16. Dezember 2004 enthält folgende Angaben:
Reparaturkosten brutto 21.496,25 EUR Wiederbeschaffungswert brutto 21.950,00 EUR Wertminderung 1.200,00 EUR Restwert 5.000,00 EUR
Unter Übersendung des Gutachtens rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 den Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis ab (21.950,-- EUR abzüglich Restwert 5.000,-- EUR = 16.950,-- EUR). Zur Regulierung wurde eine Frist bis zum 4. Januar 2005 gesetzt. Ferner heißt es in dem Schreiben:
"Wir weisen zu guter Letzt darauf hin, dass von unserer Mandantschaft keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme erhöhter Restwertangebote erteilt wurde. Sollte Ihnen zu gegebener Zeit ein solches vorliegen, so bitten wir Sie auf diesem Wege, das Angebot unmittelbar an unsere Mandantschaft weiterzuleiten."
Am 20. Dezember 2004 verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug an das Autohaus W. für 5.000,-- EUR. Von dem selben Autohaus erwarb er auch ein Ersatzfahrzeug, und zwar einen Jahreswagen der Marke Mercedes Benz. Dabei fiel Umsatzsteuer in Höhe von 3.726,90 EUR an. Als "Leistungsdatum" für den Jahreswagenkauf ist der Rechnung des Autohauses der 23. Dezember 2004 zu entnehmen.
Am 22. Dezember 2004 übermittelte die beklagte Versicherung dem Anwalt des Klägers per Fax vorab ein "Restwertgebot", wonach die Firma Automobile H. aus O. ein Gebot in Höhe von 10.400,-- EUR abgegeben habe, gültig bis zum 12. Januar 2005. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 29. Dezember 2004, wurde dem Kläger persönlich ein gleichlautendes "Restwertgebot" per Post übermittelt, wobei auf die Schadensminderungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 regulierte die Zweitbeklagte den Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis, wobei sie von dem Netto-Wiederbeschaffungswert einen Restwert in Höhe von 10.400,-- EUR abzog. Mit sich kreuzendem Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 übersandte der Kläger eine Kopie des Kaufvertrages über das Unfallfahrzeug, verbunden mit dem Hinweis, man habe sich auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Januar 2005 berechnete der Kläger unter Übersendung einer Kopie des Fahrzeugscheins für das angeschaffte Ersatzfahrzeug seinen Schaden neu und abschließend mit 19.879,91 EUR. Für die Regulierung des offenen Differenzbetrages von 10.185,55 EUR setzte er eine Frist bis zum 17. Januar 2005. Nachdem die Zweitbeklagte nur noch Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 60,-- EUR nachreguliert hatte, erhob der Kläger unter dem 14. Februar 2005 Klage auf Zahlung von 8.427,59 EUR. Außerdem verlangte er unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Ersatz eines Anteils der seinem Anwalt geschuldeten Geschäftsgebühr (361,75 EUR).
Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 kündigten die Beklagten Antrag auf Klageabweisung an. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Außerdem sei von dem Netto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten auszugehen, da Mehrwertsteuer konkret nicht angefallen sei. In Erwiderung darauf legte der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2005 eine Kopie der Rechnung des Autohauses vom 23. Dezember 2004 über den Kauf des Ersatzfahrzeuges vor. Durchschriften dieses Schriftsatzes erhielt der Anwalt der Beklagten erst im Termin des Landgerichts vom 4. Mai 2005. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Mai 2005 erklärten die Beklagten in Höhe von 3.027,59 EUR (anteilige Umsatzsteuer aus Ersatzbeschaffung) ein Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast.
Durch das angefochtene Urteil vom 8. Juni 2005 hat das Landgericht der Klage in den Hauptforderungen stattgegeben. Lediglich im Zinsanspruch ist zu Lasten des Klägers entschieden worden.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 5.400,-- EUR, also der Differenz zwischen dem Restwert laut Schadensgutachten und dem Restwertgebot in Höhe von 10.400,-- EUR. Letzteres müsse der Kläger sich auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht anrechnen lassen. Nach den höchstrichterlichen Grundsätzen sei es ihm unbenommen gewesen, sein Fahrzeug zu einem Restwert von 5.000,-- EUR zu veräußern. Auf die entsprechende Schätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen habe er sich verlassen können und dürfen. Daran ändere nichts der...