Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.12.2014; Aktenzeichen 15 O 30/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.090,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 sowie zugunsten des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der als Kleinunternehmer tätige Kläger macht gegenüber dem Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ...2014 auf der A. in Höhe der Anschlussstelle B ereignet hat und für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges dem Kläger unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist.

Konkret streiten die Parteien noch darum, welchen Restwert sich der Kläger bei der Abrechnung seines Fahrzeugschadens anrechnen lassen muss. In dem vom Kläger nach dem Unfall eingeholten Schadensgutachten der Sachverständigengesellschaft Q und Partner mbH vom 04.02.2014 wurde der Restwert des klägerischen Fahrzeuges von dem Sachverständigen Q auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Restwertangeboten mit 10.750,- EUR beziffert. Der Kläger übersandte das Schadensgutachten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2014 an den Beklagten, bei dem es am Samstag, den 08.02.2014, einging. Der Beklagte bestätigte daraufhin mit Telefaxschreiben vom 11.02.2014 den Prozessbevollmächtigten des Klägers den Eingang der Schadensunterlagen und teilte mit, dass diese momentan geprüft würden. Am gleichen Tag, also dem 11.02.2014, verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 11.000,- EUR an einem Herr L aus L2. Als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2014 mehrere höhere Restwerteangebote für sein verunfalltes Fahrzeug, darunter ein verbindliches Restwertangebot der Fa. C aus C2 über 20.090,- EUR, mitteilte und mit weiterem Schreiben vom 14.02.2014 den Unfallschaden unter Zugrundelegung dieses Restwertangebotes abrechnete, unterrichtete der Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2014 von dem zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeuges und fordert diesen auf, ihm bis zum 06.03.2014 noch restlichen Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Beklagten der Schadensabrechnung zugrunde gelegten Restwert von 20.090,- EUR und dem von ihm, dem Kläger, erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR zu zahlen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2014 weitere Zahlungen auf den Fahrzeugschaden ablehnte, macht der Kläger den Differenzbetrag von 9.090,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.03.2014 nunmehr mit der vorliegenden Klage geltend. Außerdem begehrt er von dem Beklagten die Begleichung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.

In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger gegen das von ihm bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil er vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeuges dem Beklagten keine Gelegenheit mehr zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben hat.

Das LG hat die Klage mit Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein weiter gehender Schadensersatzanspruch mehr gegen den Beklagten zustehe, weil er mit dem nur 7 Tage nach dem Unfall vorgenommenen Verkauf seines Fahrzeuges gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnten ausnahmsweise besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, von für ihn ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Beklagte als Versicherungsunternehmen dazu willens und in der Lage sei, ihm ein möglichst hohes Restwertangebot zu übermitteln, das den vom Sachverständigen Q ermittelten Wert übersteigt. Es hätte für den Kläger keine unzumutbare Belastung dargestellt, mit seinem Schreiben vom 07.02.2014 dem Beklagten mitzuteilen, dass er eine zügige Veräußerung des Fahrzeuges beabsichtigt, und diesem damit noch eine Gelegenheit zur schnellstmöglichen Übersendung von Restwertangeboten zu geben. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom 13.02.2014 mit den Restwertangeboten dem Kläger noch...

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