Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 21/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisteil- und Schlußurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. August 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht die Beklagten über ihr Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung der gesamten Klageforderung verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, der Klageforderung stehe der von den Beklagten behauptete und zur Aufrechnung gestellte Verspätungsschaden gemäß §§ 361, 286 BGB nicht entgegen und trotz ihres Teilanerkenntnisses hätten die Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 54 ff., 59 ff. GA) wird nach § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.

Daß zwischen den Parteien unter dem 24./28. Mai 1993 ein wirksamer Vertrag über die Lieferung und Installation von Hard- und Software des Systems D. durch die Klägerin einschließlich einer Schulung zu einem Gesamtpreis in Höhe der Klageforderung von DM 15.806,75 zustandegekommen ist, wird mit der Berufung ausdrücklich zugestanden (Bl. 72 GA). Ohne Erfolg bleibt das Berufungsvorbringen, die Parteien hätten sich wegen der Lieferung der Anlage auf einen Fixtermin dergestalt geeinigt, daß die Anlage bis spätestens Mittwoch, den 30. Juni 1993 hätte geliefert und installiert sein müssen (Bl. 72 f. GA).

Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dieser von den Beklagten behauptete Fixtermin zum 30. Juni 1993 finde in den Auftragsunterlagen keine Stütze (Bl. 60 GA). Denn in dem Angebots-/Auftragsformular vom 24. Mai 1993 ist als „gewünschter Liefertermin” lediglich Anfang der 26. Kalenderwoche vermerkt (Bl. 6 GA), und in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 28. Mai 1993 wird als Liefertermin die 25. Kalenderwoche genannt (Bl. 9 GA). Die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten unter Ziffer 1.5 eine Klausel, wonach die von der Klägerin angegebenen Lieferzeiten nur annähernd und unverbindlich sind (Bl. 10 GA). Da zugleich dem Käufer das Recht zur Nachfristsetzung und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrage für den Fall eingeräumt wird, daß der vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung insbesondere im Lichte der §§ 10 Nr. 1 und 11 Nr. 8 AGBG keine Bedenken. Denn die Klausel setzt den Kunden der Klägerin in die Lage, das für sein Recht auf Rücktritt vom Vertrage oder für seinen Schadensersatzanspruch bei Verzug maßgebliche Fristende selbst zu errechnen (vgl. allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 10 AGBG Rz. 6, 8).

Enthalten die Vertragsunterlagen aus den vorbezeichneten Gründen schon keine zeitliche Bestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB, so ist demgegenüber das Vorbringen der Beklagten, es sei mündlich zwischen den Parteien sogar ein Fixtermin in der Weise vereinbart worden, die Anlage solle bis spätestens zum 30. Juni 1993 geliefert und installiert sein (Bl. 72 f., 29 f. GA), jedenfalls in Ermangelung eines näheren Tatsachenvortrages nicht nachvollziehbar. Ein Fixgeschäft im Sinne des § 361 BGB ist dadurch gekennzeichnet, daß die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derartig wesentlich ist, daß mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, a.a.O., § 361 Rz. 2 m.w.N.). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, gegen die Behauptung der Beklagten, sie hätten der Klägerin den Auftrag nur deshalb erteilt, weil diese über ihren zuständigen Mitarbeiter einen konkreten Fixtermin habe nennen können (Bl. 72, 30 GA), spreche der Umstand, daß dieser nach der Behauptung der Beklagten entscheidende Gesichtspunkt in den Vertragsunterlagen nicht aufgenommen worden ist, obwohl nichts näher gelegen hätte, dieses in der schriftlichen Auftragserteilung ausdrücklich niederzulegen (Bl. 60 GA).

Gegen das von den Beklagten behauptete Fixgeschäft spricht auch, daß einerseits nach dem Vertragsinhalt von der Klägerin nicht nur die Lieferung und Montage der Anlage, sondern auch unstreitig die Schulung der Mitarbeiter der Beklagten geschuldet war (vgl. auch Bl. 6 GA). Da eine Schulung der Mitarbeiter der Beklagten erst an der fertig installierten Anlage möglich gewesen wäre, ist es nicht nachvollziehbar, wieso einerseits nach dem Vortrag der Beklagten als Fixtermin der 30. Juni 1993 nur als spätester Zeitpunkt für die Lieferung und Installation der Anlage vereinbart worden sein soll, obwohl andererseits die Beklagten nach ihrem eigenen Vorb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge