Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.1991; Aktenzeichen 40 O 180/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Mai 1991 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.943,06 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1987 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.
Die Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet, an die Klägerin in Höhe von 5.943,06 DM Zahlung zu leisten.
Das Landgericht hat § 548 BGB, wonach der Mieter die Abnutzung der Mietsache durch vertragsmäßigen Gebrauch nicht zu vertreten hat, zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn diese Bestimmung ist durch § 5 Abs. 1 des Mietvertrages wirksam abbedungen worden. Dort heißt es nämlich u. a., daß der Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt, dessen Übernahme in ordnungsgemäßem, zweckentsprechendem und vertragsgemäßem Zustand die Beklagte zugleich anerkannte, während der Dauer der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ferner, sämtliche anfallenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durch eine anerkannte Fachfirma vornahmen zu lassen. Daß dies auch auf Kosten der Mieterin geschähen sollte, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von § 5 Abs. 1 des Mietvertrages. Hinzu kommt, daß im vorangehenden Satz ausdrücklich die Wendung „auf eigene Kosten” aufgeführt ist. Der anschließende Satz, der sich über die anfallenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten verhält, beginnt dann bezeichnenderweise auch mit dem Wort „außerdem”. Damit ergibt eine am Wortlaut und der beiderseitigen Interessenlage der Parteien vorzunehmende Auslegung dieser Vertragsbestimmung, daß die Vorschrift des § 548 BGB abbedungen worden ist mit der Folge, daß die Beklagte auch für Veränderungen oder Verschlechterungen infolge vertragsmäßigen Gebrauchs einzustehen hat. Dem entspricht auch die Bestimmung in § 6 Abs. 3 des Mietvertrages, in der es heißt, daß die Mieterin „ausdrücklich verpflichtet” sei, die genutzten Flächen und Gebäude auf ihre Kosten ständig in einem Zustand zu halten bzw. in einen Zustand zu bringen, der bei der von ihr vorgenommenen Nutzung allen behördlichen und feuerpolizeilichen Auflagen, Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen entspreche. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch noch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 des Mietvertrages bedeutsam, wonach die Vermieterin keine Gewähr dafür leistete, daß die gemieteten Räume den in Frage kommenden allgemeinen technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprächen.
Hat die Beklagte folglich grundsätzlich für die Instandhaltung und Instandsetzung einzustehen, so kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB herleiten, sofern man diese Verpflichtung als Hauptleistungspflicht ansieht. Erachtet man sie lediglich als Nebenpflicht, so ergäbe sich ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, nämlich wegen Schlechterfüllung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn gleichgültig, welcher Ansicht man folgt, wären die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen – auch die des § 326 ABs. 1 BGB – erfüllt. Zwar hat die Klägerin der Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB gesetzt. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Denn da nach § 5 Abs. 1 des Mietvertrages der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die Instandsestzung des Mietobjekts vorzunehmen, mit Eintritt der Schadhaftigkeit fällig wurde, geriet die Beklagte durch das Schreiben der Klägerin vom 4. November 1987 in Verzug. Selbst wenn man den Verzugseintritt auf den 30. November 1987 datiert, als das Mietverhältnis endete, so bedurfte es einer besonderen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung angesichts der Schreiben der Klägerin vom 27. November 1987 und der Beklagten vom 30. November 1987 nicht. Denn die Aufforderung der Klägerin zur Instandsetzung, die ohne ausdrückliche Fristsetzung aber mit Ablehnungsandrohung erfolgte, beantwortete die Beklagte damit, daß sie eine Kostenbeteiligung für die Reparatur des Bodens ablehnte. Ferner heißt es in diesem Schreiben vom 30. November 1987:
„Sollten Sie uns in irgendeiner Form zur Kostenübernahme heranziehen, werden wir unverzüglich den Rechtsweg beschreiten.”
Deutlicher kann man eine endgültige Erfüllungsverweigerung nicht formulieren.
Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten, sei es gemäß § 326 Abs. 1 BGB, sei es aus positiver Vertragsverletzung, erfüllt.
Nun macht die B...