Leitsatz (amtlich)
Zum Mitverschulden des Absenders, der das Gut nicht als "Wert-"Paket versendet, am späteren Verlust dieses Gutes.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 31 O 32/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.6.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (31 O 32/03) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.745,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des LG Hamburg verursacht wurden; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 13.4.2005 verwiesen.
Dieses Senatsurteil hat der BGH insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.289,31 EUR nebst Zinsen (Summe der Schadensersatzansprüche aus den Schadensfällen 1, 2, 8 und 9) verurteilt worden ist und der Senat dabei ein Mitverschulden der Versenderin wegen Nichtversendung als Wertpaket verneint hat.
Die Beklagte beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie, die Beklagte, zur Zahlung von mehr als 2.289,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2003 verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Zeugen S. und C. vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30.1.2008 (Bl. 1098-1103 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin bleibt hinsichtlich der allein noch streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche aus den Schadensfällen 3 bis 6 und 10 weiterhin ohne Erfolg, soweit der Senat die Klage wegen dieser Schadensfälle nicht bereits schon in seinem Urteil 13.4.2005 stattgegeben hat. Denn die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus diesen Schadensfällen sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Versenderin dadurch gemindert, dass es die Versenderin unterlassen hat, die verloren gegangenen Pakete als Wertpakete zu versenden.
Die Versenderin trug nicht einmal möglicherweise dadurch zu den Paketverlusten bei, dass sie den jeweiligen Paketwert nicht deklarierte. Die Beklagte behauptet zwar, sie behandele wertdeklarierte Pakete auch im EDI-Verfahren sorgfältiger als nicht wertdeklarierte Pakete. Für diese Behauptung ist die Beklagte indessen jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum (Mai/November 2002) beweisfällig geblieben.
Die vom Senat hierzu vernommenen Zeugen S. und (mit geringerer Detailgenauigkeit) C. haben zwar als den heutigen Stand geschildert, dass ab der Softwareversion 7.02 mit dem Tagesabschluss beim Kunden ein dem Abholfahrer zu übergebendes Dokument ausgedruckt werde, welches die wertdeklarierten Pakete mit "1Z"-Nummern und Wertangabe enthalte und welches der Fahrer zusammen mit den wertdeklarierten Paketen im Abholcenter dem Schichtleiter übergebe, und dass die
Software der Beklagten aus den von den Kunden fernübertragenen Daten die wertdeklarierten Pakete herausfiltere und den jeweiligen Zustellcentern zuordne, wo täglich die für diese Niederlassung bestimmten Wertpakete abgefragt und ihr Eingang überwacht würden. Das gilt jedoch nach den Aussagen frühestens seit 2005 (Einführung der Programmversion 7.02) bzw. April 2004 (Abfrage der wertdeklarierten Pakete durch die Zustellcenter).
Für den hier maßgeblichen Zeitraum lässt sich entsprechendes dagegen nicht feststellen. Soweit der Zeuge S. bekundet hat, dass wertdeklarierte Pakete auch in den Jahren 2001/2002 sorgfältiger als andere behandelt worden seien, konnte der Senat gleichwohl keine entsprechende Überzeugung gewinnen.
Nach der Darstellung des Zeugen S. hatten die Abholfahrer Kunden, die ihnen ein Wertpaket gesondert übergaben, zunächst danach zu befragen, wie hoch der Warenwert der Ware ist, die sich in dem Paket befindet. Sofern ihnen der Kunde einen Warenwert von mehr als 2.500 EUR (bzw. 5.000 DM) angab, hatten sie das Paket an einem gesonderten Platz beim Schichtleiter oder einer sonst beauftragten Person im Abholcenter abzugeben, wo das Paket einen sog. Origin Scan erhielt und, sofern die Paketsortierung nicht schon begonnen hatte, es bis zur Sortierung in einem Wertkäfig oder sonst gesondert aufbewahrt wurde; die Niederlassung Düsseldorf kündigte das Wertpaket außerdem mittels eines sog. pre-sheet per Telefax der Zustellniederlassung an, welch...