Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 31 O 107/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2007 - 31 O 107/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin zu 1) 14.883,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 EUR seit dem 07.04.2005 sowie aus weiteren 14.683,86 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
2.
an die Klägerin zu 2) 14.883,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 EUR seit dem 07.04.2005 sowie aus weiteren 14.683,86 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
3.
die Klägerinnen zu 1) und 2) von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von je 285,77 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 1/20 und der Beklagten zu 18/20 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst zu 1/10 und die Beklagte jeweils zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerinnen nehmen als Transportversicherer der Fa. F. GmbH in T. aus abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz wegen mehrerer Transportschadensfälle in Anspruch. Dabei geht es um elf bei Inlands- und Auslandstransporten eingetretene Schadensfälle aus dem Jahr 2004. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 05.04.2007 Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 16.496,18 EUR an die Klägerin zu 1) und von 16.496,17 EUR an die Klägerin zu 2), jeweils nebst Zinsen, sowie zur Freistellung der Klägerinnen zu 1) und 2) von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von je 312,91 EUR verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß Art. 17 CMR (Auslandstransporte in den Schadensfällen 1, 2, 4 und 6 bis 11) bzw. § 425 HGB (Inlandstransporte in den Schadensfällen 3 und 5) zum Ersatz der durch den Verlust von Transportgut entstandenen Schäden verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergebe sich jedenfalls auf Grund einer in der Überlassung der Schadensunterlagen an sie zu sehenden stillschweigenden Abtretung der Schadensersatzansprüche der Versenderin. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die betreffenden Sendungen den von den Klägerinnen behaupteten Inhalt und Wert gehabt hätten. Die Zeugin S. habe im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Rechtshilfegericht bestätigt, dass den Sendungen ab August 2004 ein Lieferschein beigefügt gewesen sei. Für den Zeitraum Juni bis Juli 2004 sei dies ebenfalls der Fall gewesen, wie sich aus der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussage der Zeugin S. in dem Rechtsstreit 31 O 76/04 LG Düsseldorf/18 U 22/06 OLG Düsseldorf ergebe. Den damit dafür sprechenden Beweis des ersten Anscheins, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von den Klägerinnen behaupteten Inhalt gehabt hätten, habe die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht erschüttert. Der Wert der jeweiligen Sendungen ergebe sich entsprechend § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB aus den von den Klägerinnen überreichten Handelsrechnungen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkung geltend machen, da sie insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust der Pakete durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei. Von ihrer Einlassungsobliegenheit sei die Beklagte auch nicht deshalb entbunden, weil die Versenderin auf Schnittstellenkontrollen verzichtet hätte. Zum einen habe die Versenderin lediglich auf die Dokumentation von Schnittstellenkontrollen verzichtet, zum anderen sei ein Verzicht auf Schnittstellenkontrollen ohnehin wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 CMR bzw. § 449 Abs. 2 HGB unwirksam.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Ansprüche der Klägerinnen seien nicht auf Grund eines Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden lasse sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte auf Grund einer von der Versenderin unterlassenen Wertdeklaration nicht in die Lage versetzt worden sei, die Paketsendung einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Nach der der Kammer auf Grund der Aussage des Zeugen C. in anderen Verfahren bekannten Organisation des Versands we...