Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 06.03.2017; Aktenzeichen 2 O 177/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Porsche Panamera. Das Fahrzeug wurde am 21.10.2014 auf den Kläger zugelassen und erhielt das amtliche Kennzeichen DU-.... Vorher war das Fahrzeug seit dem Jahr 2010 mit abweichenden Kennzeichen zugelassen.
Der Beklagte zu 1) nutzt das unter der Internetadresse www ... von der Firma A. betriebene soziale Netzwerk. Dort veröffentlichte er am 16.12.2014 in seinem Profil ein von ihm mit dem Text "Panamera ;)" kommentiertes Foto, auf dem er vor einem schwarzen Pkw Porsche Panamera steht, an dem das amtliche Kennzeichen DU-... angebracht ist.
Der Beklagte zu 2) war Haftpflichtversicherer eines im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw VW Golf.
Von der Polizei wurde am 03.02.2015 eine Unfallmitteilung gefertigt, nach der es an diesem Tag um 22:05 Uhr auf der Zufahrt B. zur Bundesautobahn 59 in Fahrtrichtung C. zu einem Unfall gekommen sein soll.
Dort stehen für die gegenläufigen Fahrtrichtungen der D.-Straße zwei getrennte, einspurige Zufahrten zur Autobahn zur Verfügung. Diese Zufahrten treffen aufeinander und setzten sich einspurig fort. An der rechten Zufahrt steht das Verkehrszeichen 205 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit der Bedeutung "Vorfahrt gewähren", während für die linke Zufahrt das Verkehrszeichen 301 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit der Bedeutung "Vorfahrt" aufgestellt ist. Zusätzlich ist der Fahrbahnverlauf der linken Zufahrt zur rechten Zufahrt durch eine Leitlinie abgegrenzt.
Nach der polizeilichen Unfallmitteilung soll der Beklagte zu 1) die rechte Zufahrt befahren und nach seinen vor Ort gemachten Angaben den auf der linken Zufahrt befindlichen Kläger nicht gesehen haben. Das Beklagtenfahrzeug sei in den Bereich der weiterführenden linken Zufahrt eingefahren und mit der linken vorderen Ecke gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeugs gestoßen. Anschließend sei das Klägerfahrzeug mit zwei Leitplanken auf der rechten Seite kollidiert. Den Schaden am Klägerfahrzeug schätzte die Polizei auf 5.000 Euro und den am Beklagtenfahrzeug auf 1.300 Euro. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Bußgeld in Höhe von 120,00 Euro verhängt.
Der Kläger holte beim Dipl.-Ing. (FH) E. von der F. ein am 09.02.2015 erstelltes Schadensgutachten ein, für das ihm 1.073,52 Euro in Rechnung gestellt wurden, und ließ die Beklagte zu 2) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zur Schadensregulierung auffordern.
Der Beklagte zu 2) holte ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Herrn G. vom 19.05.2015 ein und lehnte sodann die Schadensregulierung ab.
Der Kläger hat behauptet, er habe die linke Zufahrt zur Autobahnauffahrt B. mit dem Pkw Porsche Panamera befahren. Der Beklagte zu 1) habe sich mit dem VW Golf von rechts genähert und sei ohne Beachtung der Vorfahrt des Klägers auf dessen Fahrspur eingefahren. Hierdurch habe er schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht.
Bedingt durch den Zusammenstoß habe der Kläger ein Ausweichmanöver eingeleitet, sei aber aufgrund der Witterungsverhältnisse mit seinem Fahrzeug ein Stück weit gerutscht und anschließend mit der rechten Leitplanke kollidiert.
Das vom Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten, das zu abweichenden Erkenntnissen gelange, sei unrichtig. Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 18.865,29 Euro entstanden, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 17.433,70 Euro, einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro, den Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zusammensetze. Ferner macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 Euro geltend.
Der Kläger hat behauptet, von einem Vorschaden im Mai 2014 keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe das Fahrzeug als unfallfrei erworben. Den Beklagten zu 1) habe er vor dem Unfallereignis nicht gekannt.
Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, sich in einen manipulierten Verkehrsunfall verwickeln zu lassen, da er den Schaden unproblematisch über seine Vollkaskoversicherung hätte regulieren können.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.865,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat, zugleich auch als Streithelfer des Beklagten zu 1), beantragt...