Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2008) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.194,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 sowie nebst vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 1.210,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 92 % der Beklagten und zu 8 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 94 % der Beklagten und zu 6 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt wegen mangelhafter Erstellung eines Estrichs auf der Dachterrasse über einer Sammelgarage des Wohnungseigentumsobjekts Schadensersatz; die Beklagte verlangt von der Klägerin um Mängelbeseitigungskosten reduzierten Werklohn. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 13.05.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage - unter Abweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsen - entsprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Klageanspruch ergebe sich nicht aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB, da die geltend gemachten Kosten des Abrisses der Arbeiten der Beklagten keine Mängelbeseitigungskosten seien. Die Klägerin könne zwar auch ohne Abnahme Ansprüche gemäß §§ 634 ff. BGB geltend machen. Mängel des Estrichs lägen nach den Feststellungen des Schiedsgutachters darin, dass sich im Estrich Risse gebildet hätten, die Hausanschlussfugen nicht geschlossen worden seien, der Estrich nicht wasserdicht sei und die vertraglich vereinbarten Anforderungen der DIN 18560 an die Biegezugfestigkeit nicht erfülle. Der Nacherfüllungsanspruch der Klägerin beziehe sich zwar grundsätzlich auf die Beseitigung dieser Mängel, allerdings nicht auf ein den DIN-Normen entsprechendes Werk. Einem Verlangen der Klägerin, zwecks Einhaltung der DIN-Normen eine Generalsanierung durchzuführen, habe die Beklagte wegen § 635 Abs. 3 BGB nicht entsprechen müssen, da nach den Feststellungen des Schiedsgutachters der Estrich uneingeschränkt genutzt werden könne und die mit einer Generalsanierung verbundenen Kosten daher unverhältnismäßig seien. Die Feststellungen des Schiedsgutachtens seien verbindlich. Der Einwand der Klägerin, das Schiedsgutachten sei offensichtlich unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. ergänzungsbedürftig im Sinne von § 412 ZPO, da es eine Nachbearbeitung des Estrichs für möglich halte, obwohl dadurch der Mangel seiner unzureichender Biegezugsfestigkeit nicht behoben werde, sei unbegründet, da der Schiedsgutachter nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Estrich trotz des im Ergänzungsgutachten vom 19.08.2005 festgestellten DIN-Verstoßes zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei, so dass eine Generalsanierung wegen der Geringfügigkeit des Mangels nicht erforderlich sei. Die Klägerin könne auch keine Generalsanierung mit der Begründung verlangen, der Estrich weise auch bei Durchführung der vom Schiedsgutachter für erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten insoweit einen Mangel auf, dass er sich als ihr nicht zumutbares Aliud gegenüber dem vertraglich geschuldeten Werk darstelle. Selbst wenn durch eine Estrichausführung gemäß Schiedsgutachten ein Aliud im Sinne eines Mangels verbleibe, könne sich die Beklagte auch insoweit auf § 635 Abs. 3 BGB berufen. Durch eine Beschichtung entstehe eine wasserdichte und uneingeschränkt nutzbare Estrichschicht, die selbst bei abweichender Optik der Oberfläche nur geringfügige Abweichungen gegenüber dem vertraglich geschuldeten Werk darstelle, zumal dadurch auch nicht mit vermehrter Pfützenbildung und Rutschgefahr zu rechnen sei. Der Klägervortrag, die ggf. von den Eigentümern gewünschte Verlegung von Fliesen verteuere sich durch die Beschichtung, sei unsubstantiiert. Der Schiedsgutachter habe zudem festgestellt, dass durch die von ihm für erforderlich gehaltenen Arbeiten ein verbleibender Minderwert der Werkleistung so gut wie ausgeschlossen sei. Ein Mangel liege auch insoweit nicht vor, als der Estrich kein Gefälle von 2 % aufweise, da es...