Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 341/16) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.713,09 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4. April 2016 sowie Inkassokosten in Höhe von EUR 250,10 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Stromliefervertrags.
Die Klägerin, ein Energieversorger, schloss mit der Beklagten, einer Hotelbetreiberin, unter dem 11. Dezember 2015 einen Vertrag über die Lieferung von Strom. In dem Vertragsformular waren ein Lieferzeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten eingetragen. Die Parteien vereinbarten einen Jahresverbrauch von 287.752 kWh. Die Beklagte bevollmächtigte die Klägerin unter Ziffer 7 des Vertrags, den gültigen Stromliefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten unter Einhaltung der vertraglichen Fristen zu kündigen.
In dem Vertragsformular heißt es weiter:
"Kann die Belieferung, aus Gründen, welche die O. nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, so haftet der Kunde für Kosten, die der O. durch die Laufzeitänderung und Volumenänderung entstehen."
Dem Vertragsschluss vorausgegangen war eine E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 23. November 2015, in der die Klägerin darauf hinwies, dass der Kalkulation des Strompreises der nächstmögliche Liefertermin 1. Januar 2016 (Anmeldefirst beim Netzbetreiber) zugrunde liege und dieser realisierbar sei, sofern der bisherige Liefervertrag gekündigt sei. Wörtlich heißt es weiter: "Andernfalls beachten Sie bitte die Kündigungsfrist Ihres derzeitigen Stromliefervertrags. Sollte sich der Lieferbeginn aufgrund der Einhaltung der Kündigungsfrist Ihres derzeitigen Vertrags Ihres derzeitigen Versorgers verschieben, lassen wir Ihnen gerne umgehend ein aktualisiertes Angebot zukommen."
Die Klägerin erklärte gegenüber der Altversorgerin der Beklagten, der Energieversorgung P. AG, im Auftrag der Beklagten die Kündigung des Stromliefervertrags. Die Energieversorgung P. AG "lehnte" mit E-Mail vom 15. Januar 2016 "die Kündigung ab" mit der Begründung, dass der mit der Beklagten bestehende Vertrag frühestens zum 31. Dezember 2017 gekündigt werden könne und eine Vollmacht der Beklagten für eine Kündigung zum 31. Dezember 2017 nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 5.713,09 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4. April 2016 sowie Inkassokosten in Höhe von EUR 480,20 zu zahlen und die Klage wegen begehrter Erstattung von Mahnkosten im Übrigen abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Zwischen den Parteien sei "klar gewesen", dass die Laufzeit des bisherigen Vertrages nicht bekannt gewesen sei. Erstmals in der Berufung behauptet die Beklagte unter Beweisantritt, die Klägerin habe versichert, dass sie sich um die Beendigung des Vertrages kümmere und die Beklagte "sorglos" unterschreiben könne. Der Vertrag über die Stromlieferung sei wegen eines offenen Einigungsmangels unwirksam. Jedenfalls sei der Vertrag unter der Bedingung der rechtzeitigen Beendigung des Vorvertrags geschlossen worden. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 311a Abs. 2 BGB, weil eine "Pflichtverletzung" der Beklagten nicht feststellbar sei. Jedenfalls habe sie diese nicht zu vertreten, weil die Klägerin das Risiko der Unkündbarkeit des Liefervertrags während des Lieferzeitraums übernommen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2017 (11 O 341/16) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zutreffend im Wesentlichen stattgegeben. Das angegriffene Urteil ist lediglich wegen eines Teils der zugesprochenen Inkassokosten abzuändern.
1. Die Klägerin kann allerdings ihren Schadensersatzanspruch nicht aus Ziffer 8.2 ihrer wirksam in den Stromlieferungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten. Nach dieser Klausel ist die Klägerin berechtigt, "Kosten aus dem Abverkauf der für den Kunden vorgesehenen und nicht abgenommenen Energiemenge aufgrund von Sperrungen und/oder frühzeitiger Vertragsbeendigung zu berechnen". Keiner der in der Klausel genannten Fälle lie...