Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 17.11.1987; Aktenzeichen 1 O 22/87) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. November 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Der Feststellungsantrag der Kläger wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke in einer baumbestandenen Wohnsiedlung. Die Kläger haben ihr Grundstück vor einigen Jahren erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Längs der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen seit Ende der 50iger Jahre dieses Jahrhunderts auf dem Grundstück der Beklagten unter anderem zwei Birken und zwei Kiefern. Ihr Stammumfang in 1 m Höhe beträgt mehr als 80 cm. Laub, Blüten, Nadeln, Zapfen und abgestorbenes Kleinholz von diesen Bäumen fallen auf das Grundstück der Kläger. Die Beklagten haben bei der Stadt W. eine Erlaubnis für die Beseitigung überhängender Aste und über die Grenze gewachsener Wurzeln beantragt. Durch Bescheid vom 15. Dezember 1986 ist die Erlaubnis unter Hinweis auf die Baumschutzsatzung der Stadt W. vom 4. August 1986 versagt worden.
Die Kläger haben geltend gemacht: Die Dachrinnen ihres Hauses seien alle 4 bis 6 Wochen durch Teile von den Bäumen der Beklagten verstopft. Sie könnten ihre Hausterrasse wegen herabfallender Baumteile nicht benutzen, die Terrassenmöbel würden durch die Astteile und Kleinholz verschmutzt. Da Baumwurzeln wie Äste wüchsen, bedeute das, daß die Wurzeln der Bäume der Beklagten den Sockel ihres, der Kläger, Haus erreicht hätten und die Hauswand beschädigt werde. Die Beklagten hätten zugesagt, überhängende Äste zu beseitigen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, vom Grundstück der Beklagten über die gemeinsame Grenze hineinragende Zweige und eindringende Wurzeln von zwei Birken und zwei Kiefern auf Kosten der Beklagten zu entfernen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die Kläger stellten den Grad der Verschmutzung durch Teile ihrer, der Beklagten, Bäume übertrieben dar. Nicht alle Baumteile stammten von ihren Bäumen. Die Wurzeln ihrer Bäume hätten nicht das Haus der Kläger erreicht und beschädigten es nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 17. November 1987 wird Bezug genommen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen und hilfsweise beantragen,
festzustellen, daß sie berechtigt seien, vom Grundstück der Beklagten über die Grenze gewachsene Zweige und Wurzeln auf Kosten der Beklagten zu entfernen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen. Die Kläger behaupten, die Zweige der im Grenzbereich stehenden Bäume der Beklagten schlügen gegen ihr, der Kläger, Haus, auch gegen das Dach. Die Beklagten machen geltend, daß Äste und Wurzeln der Kiefer, die am weitesten von der Straße entfernt stehe, nicht in das Grundstück der Kläger gewachsen seien. Sie bestreiten mit Nichtwissen, daß sich lebende Wurzeln der anderen drei Bäume in dem Grundstück der Kläger befinden. Die Kläger hätten bei ihrem Hausbau Teile der Wurzeln entfernt. Ob die übriggebliebenen noch lebten, wüßten sie, die Beklagten, nicht. Wegen der Einzelheiten des Partei Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg; auch der Hilfsantrag der Kläger ist abzuweisen.
I.
Die Beklagten sind nicht verpflichtet, Äste oder Wurzeln der an der Grundstücksgrenze zu den Klägern stehenden je zwei Birken und Kiefern zu entfernen.
1.
Auf eine – von den Klägern behauptete – Zusage der Beklagten, überhängende Äste zu entfernen, kann das Beseitigungsbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden:
Ob der Sachvortrag der Kläger den Schluß rechtfertigt, die Beklagten hätten sich rechtlich bindend verpflichtet, Äste zu entfernen, bedarf keiner näheren Erörterung, weil eine schuldrechtliche Bindung nicht feststellbar ist. Zum einen haben die Kläger für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten; zum anderen können sie die Erfüllung einer Zusage nicht verlangen, weil den Beklagten nach dem Ablehnungsbescheid der Stadt W. vom 5. Dezember 1986 die Erfüllung unmöglich, nämlich aufgrund der Baumschutzsatzung der Stadt – wie im folgenden noch im einzelnen ausgeführt wird – verboten ist.
2.
Die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind ebenfalls nicht feststellbar:
Ob und in welchem Umfang das Eigentum der Kläger tatsächlich durch Äste und Wurzeln der Bäume der Beklagten beeinträchtigt ist (§§ 903, 905 Satz 1 BGB), braucht nicht näher untersucht zu werden, weil die Kläger grundsätzlich zur Duldung verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB) und ihr Sachvortrag nicht den Schluß rechtfertigt, daß sie eine – teilweise – Entfernung von Ästen und Wurzeln, soweit sie vom Grundstück der Beklagten hinübergewachsen sind, verlangen können:
a)
Die gru...