Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine formularmäßige Verlegung des Abnahmezeitpunkts auf den Zeitpunkt der behördlichen Gesamtabnahme
Leitsatz (amtlich)
Die Verlegung des Abnahmezeitpunktes einer Werkleistung auf den Zeitpunkt der behördlichen Gesamtabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen. Eine entsprechende Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG deshalb unwirksam.
Normenkette
BGB § 640; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 313/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.1.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.883,19 DM nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 12.3.1998 für einen Betrag i.H.v. 35.883,19 DM zu zahlen, davon 9.000 DM jedoch nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Risse im Betonboden der Lagerhalle und des Lagerraums des Gebäudes D. in K., wie sie dem dem Urteil beigefügten Plan zu entnehmen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im August 1997 einen schriftlichen Vertrag über die Erstellung eines Betonbodens in dem Neubauvorhaben der Beklagten, einer Lagerhalle nebst Bürogebäude auf der D. in K. Dem Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 zur Klageschrift vom 17.8.1998 verwiesen wird, lagen die Regelungen der VOB/B zugrunde.
Nach Durchführung der Arbeiten teilte die Klägerin den Beklagten mit am 20.11.1997 zugegangenem Schreiben vom 17.11.1997 die Fertigstellung der Leistung gem. § 12 Nr. 5 VOB/B mit.
Unter dem 9.12.1997 erstellte die Klägerin sodann Schlussrechnung, die von den Architekten der Beklagten geprüft und auf 94.883,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer gekürzt wurde. Auf den ermittelten Werklohn leisteten die Beklagten Abschlagszahlungen i.H.v. 50.000 DM. Der Differenzbetrag von 44.883,19 DM ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Schreiben vom 27.2.1998 mahnte die Klägerin die Restzahlung an und setzte den Beklagten eine Nachfrist zum 11.3.1998.
Die Beklagten rügten mit Schreiben vom 20.5.1998 Rissbildungen zwischen Halle und Hauptgebäude. Wie in zweiter Instanz unstreitig, befinden sich Risse in einer Gesamtlänge von mindestens 4 m in dem von der Klägerin hergestellten Betonboden, insbesondere im Übergangsbereich zwischen Bürogebäude und Lagerhalle.
Im Juni 2000 nahm ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge M., die Risse in Augenschein. Als er einige Tage später telefonisch um Bestätigung eines Termins für die Nachbesserungsarbeiten bat, teilte ihm der Beklagte zu 2) mit, die Sanierung dürfe mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsstreit nicht durchgeführt werden; das Gebäude dürfe von den Mitarbeitern der Klägerin nicht betreten werden.
Die Klägerin hat behauptet, bei dem Bauvertrag handele es sich um einen von den Architekten der Beklagten vorformulierten, für eine Vielzahl von Bauvorhaben vorgesehenen Vertrag.
Die Abnahme der Werkleistung sei aufgrund der Abnahmefiktion des § 12 Nr. 5 VOB/B am 4.12.1997 erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 44.883,19 DM nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 12.3.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf die mangelnde Fälligkeit der Forderung berufen. Das klägerische Werk sei mit erheblichen Mängeln, nämlich Rissen zwischen Halle und Hauptgebäude behaftet. Die Beseitigung erfordere einen Kostenaufwand von 10.000 DM. Aus diesem Grunde stehe ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Weiter haben sie die Auffassung vertreten, zur Einbehaltung einer Sicherheit i.H.v. 5 % des Schlussrechnungsbetrages befugt zu sein.
Durch Urteil vom 14.1.2000 hat die 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das LG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Werklohnanspruch der Klägerin sei gem. § 641 Abs. 1 BGB fällig, da die Abnahme 12 Tage nach Zugang des Schreibens der Klägerin vom 17.11.1997 nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B als erfolgt gelte. Die Klägerin habe zudem eine prüfbare Schlussrechnung erteilt. Zurückbehaltungsrechte stünden den Beklagten nicht zu. Sie seien zwar dem Grunde nach gemäß Ziff. 11 des Kaufvertrages zur Einbehaltung einer 5%igen Sicherheit über einen Zeitraum von zwei Jahren befugt. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch bereits mehr als zwei Jahre seit Schlussrechnungserstellung verstrichen seien, könnten sich die Beklagten hierauf nicht mehr berufen. Den Beklagten stehe auch nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 Abs. 1 BGB wegen Mängeln am Gewerk der Klägerin zu. Die Beklagten hätten derartige Mängel nicht ausreichend substantiiert dargetan. ...