Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Werbung für Kaffeeautomat mit Kaffeekonzentrat mit den Angaben "frischer Kaffee"

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Verständnis einer Werbung mit den Angaben "frischer Kaffee" und "frisch zubereiteter Kaffee".

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 34 O 179, 180 und 181/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin werden unter Zurückweisung des diesbezüglichen weiter gehenden Rechtsmittels und Zurückweisung der diesbezüglichen weiter gehenden Verfügungsanträge die hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) und 2) ergangenen Urteile der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 17.12.2003 zum Teil abgeändert, und zwar dahin gehend, dass jeweils unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Antragsgegnerin zu 1) verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das "Aromatsystem", insb. den "Aromat-Kaffeedispenser" und die "Aromat-Kaffeekonzentrate" mit der Aussage zu werben:

"das Aromat-Kaffeesystem ist der rationellste Weg, Ihre Kunden mit hochwertigem, frischem Kaffee zu versorgen, 24 Stunden am Tag.",

und zwar wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich: ...

die Antragsgegnerin zu 2) verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das "Aromatsystem", insb. den "Aromat-Kaffeedispenser" und die "Aromat-Kaffeekonzentrate", mit der Aussage zu werben:

"Frische? Sofort! Frischer Kaffee auf Knopfdruck, 24 Stunden am Tag.",

und zwar wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich: ...

Die Berufung der Antragstellerin gegen das hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3) ergangene Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) werden jeweils gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegen die Antragstellerin zu 3) hat die Antragstellerin allein zu tragen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und ihre diesbezüglichen eigenen Kosten zu 5/8 zu tragen, ebenso jeweils die Hälfte der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) und die gesamten diesbezüglichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3). Zu 1/8 fallen die Gerichtskosten der zweiten Instanz und die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1) zur Last, zu 1/4 der Antragsgegnerin zu 2).

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 2) bietet unter der Bezeichnung "Aromat" bundesweit gewerblichen oder behördlichen Endverbrauchern zum Einsatz etwa in Büros oder Kantinen ein Kaffeeversorgungssystem an, in dessen Kaffeemaschinen kein gemahlener Röstkaffee zum Brühen des fertigen Getränks eingesetzt wird, sondern ein tiefgefrorenes flüssiges Kaffeekonzentrat. Um es herzustellen, wird Kaffee geröstet, gemahlen und in einem speziellen Brühprozess in einen flüssigen Extrakt umgewandelt, der etwa 20 bis 25 mal stärker ist als trinkfähiger Kaffee. Der Extrakt wird abgekühlt, luftdicht verpackt und tiefgefroren; er weist eine Haltbarkeit von mindestens 15 Monaten auf, so die Antragstellerin, oder von bis zu 24 Monaten, so die Antragsgegnerinnen. Zur Anwendung wird das Konzentrat aufgetaut und in den Kaffeemaschinen mit heißem Wasser auf die gewünschte Trinkstärke gebracht. In anderen auf dem Markt verbreiteten Kaffeesystemen finden Kaffeebohnen, gemahlenes Kaffeepulver oder löslicher Kaffee Verwendung.

Die Antragsgegnerin zu 2) gibt ein Faltblatt über ihr System heraus, in dem es u.a. heißt: "Sie brauchen weder eigens geschultes Personal noch eine genaue Bedarfsplanung - unsere Automaten geben auf Knopfdruck bis zu 4,8 Liter (30 Tassen) frisch zubereiteten Kaffee pro Minute aus, und das ohne Zutaten zu verschwenden." Das Faltblatt ist im Anhang des vorliegenden Urteils leicht verkleinert wiedergegeben (gem. der Anlage ASH 2 in 20 U 12/04). Das querrechteckige Blatt ist in vertikaler Richtung zweimal so gefaltet, dass zunächst der rechte Seitenteil über den Mittelteil und dann der linke Seitenteil über den den Mittelteil bedeckenden rechten Seitenteil gelegt wird. Das erste Blatt der Anlage zeigt die Außenseite des linken Seitenteils, die die Vorderseite des Prospekts in gefaltetem Zustand bildet, das zweite Blatt die Innenseite des linken Seitenteils, das dritte Blatt die Innenseite des Mittelteils, das vierte Blatt die Innenseite des rechten Seitenteils, das fünfte Blatt die Außenseite des rechten Seitenteils und das sechste Blatt die Außenseite des Mittelteils; das sechste Blatt bildet die Rückseite des Prospekts in gefaltetem Zustand. In aufgeschlagenem Zustand zeigt das Faltblatt innen von links nach rechts das zweite, dritte und vierte Blatt der Anlage nebeneinander.

Zudem finden sich auf der Internet-Seite...

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