Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 407 O 180/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 21.1.2003 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 30.10.2002 (312 O 641/02) wird aufgehoben. Der ihr zugrunde liegende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Widerspruchsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30.10.2002 fallen der Antragsgegnerin zu ≤ und der Antragstellerin zu 1/4 zur Last.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Handel mit Kaffee-Erzeugnissen. Die Antragsgegnerin bewirbt seit dem Spätsommer 2002 in Zusammenarbeit mit der Fa. Ph. unter der Produkt-Bezeichnung "Senseo" ein neuartiges Verfahren zum Aufbrühen von Kaffee, bei dem kleine, mit Kaffee gefüllte Kissen (sog. "Kaffee-Pads") in einer eigens dafür entwickelten Maschine zur Herstellung von Einzelportionen verwendet werden. Im Rahmen der auch bei der Produktpräsentation im Einzelhandel offensiv ggü. dem Verbraucher beworbenen Kooperation beider Firmen produziert Ph. die "Senseo"-Kaffeemaschine, während die Antragsgegnerin die zur Verwendung empfohlenen "Senseo"-Kaffeepads herstellt.
Bei der Bewerbung ihrer Kaffeepads z.B. in Verkaufsprospekten, auf Produktverpackungen und im Internet preist die Antragsgegnerin ihr Erzeugnis - neben anderen Werbebehauptungen - u.a. auch mit der Aussage "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt1 bis ASt7 Bezug genommen.
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig. Der Verkehr entnehme dieser Werbung das unzutreffende Versprechen einer (röst-)frischen Kaffeegrundsubstanz. Tatsächlich sei das Kaffeepulver durch Verwendung chemischer Substanzen in einem industriellen Herstellungsverfahren für mindestens 6 Monate haltbar gemacht worden. Von einer "Frische" des Produkts könne deshalb keine Rede sein.
Das LG hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2002 auf Antrag der Antragstellerin zur Unterlassung dieser sowie 3 weiterer Werbebehauptungen verpflichtet. Mit ihrem Teilwiderspruch greift die Antragsgegnerin diese einstweilige Verfügung nur insoweit an, als ihr unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist,
im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr vertriebenen "Senseo"-Kaffee-Pads mit folgender Behauptung zu bewerben:
"Jede Tasse herrlich frischer Kaffee-Genuss"
Das LG hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 21.1.2003 (auch) hinsichtlich dieser Äußerung aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des LG nicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die angegriffenen Behauptung unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung gem. § 3 UWG zu unterlassen.
1. Gegenstand des noch im Streit befindlichen Verfügungsantrags sind nicht (nur) die konkreten Beanstandungsformen, sondern - weiter gehend - ein umfassendes Verbot der Wendung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" für die Bewerbung der "Senseo"-Kaffee-Pads. Dieses Verständnis entspricht auch dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin, wie sich dieses aus ihren schriftsätzlichen Ausführungen und den Erörterungen im Senatstermin darstellt.
a) Die Antragstellerin will damit der Antragsgegnerin einschränkungslos verbieten lassen, "mit folgenden Behauptungen zu werben". Ein solcher Antrag wäre nur dann begründet, wenn sich diese Aussage ohne Rücksicht auf den konkreten Äußerungszusammenhang stets - d.h. in jedem denkbaren Zusammenhang und von ihrem werblichen Umfeld entkleidet - als unrichtig darstellen würde oder wenn sie als mehrdeutige Aussage in der Werbung isoliert verwendet worden wäre.
b) Dabei hat die Antragstellerin mit "Kaffee-Genuss" eine Schreibweise zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht, die die Antragsgegnerin selbst - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt verwendet hat. Ob in der Wahrnehmung des Verkehrs zwischen den Begriffen "Kaffee-Genuss" und "Kaffeegenuss" ein Unterschied besteht - und es deshalb für die Antragsfassung auf die genaue Schreibweise ankommt -, hängt entscheidend auch von dem im Folgenden zu erörternden Verkehrsverständnis ab.
c) Soweit die Antragsgegnerin weiter gehend befürchtet, der Verkehr werde durch die Kombination der noch streitgegenständlichen Äußerung mit den drei weiteren Verbotsäußerungen, die zunächst noch angegriffen waren ("Jederzeit herrlich frischer Kaffee", "... holt das Beste aus frischem Kaffee" und "... für eine einzelne Tasse herrlich frischen Kaffee"), zu unrich...