Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 16. Zivilkammer
- Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal vom 26.08.2010 (16 O 165/09) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Glatteisunfalls, der sich am 05.03.2006 auf dem Bahnhof S.-O. (jetzt S. Hauptbahnhof) ereignet haben soll, in Anspruch.
Eigentümerin des Bahnhofs ist die D...... und S.... AG mit Sitz in D.. Ursprünglich hat die Klägerin diese verklagt. Mit Urteil vom 22.11.2007 des Landgerichts Wuppertal (16 O 15/07) ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, die D...... und S.... AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht wirksam auf die hiesige Beklagte zu 2. übertragen. Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang seien der D...... und S.... AG nicht vorzuwerfen.
Im hiesigen Verfahren behauptet die Beklagte zu 2., sie habe die ihr obliegenden Winterdienstarbeiten und die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Ausführung der Winterdienstarbeiten im Bereich des streitgegenständlichen Bahnhofs auf den Streithelfer übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1. durch Teilurteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1. sei der Klägerin aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Beförderungsvertrages nur zur Beförderung mit einem Zug verpflichtet. Eine Verpflichtung, für einen sicheren Weg bis zum Einsteigen in den Zug zu sorgen, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Die Beklagte zu 1. sei ein eigenständiges Unternehmen, welches nicht die Bahnhöfe betreue. Allein der Umstand der Nutzung der Bahnhöfe begründe keine Verkehrssicherungspflicht für deren Zustand, wenn diese in fremdem Eigentum stünden und damit die Verkehrssicherungspflicht kraft Sachherrschaft den Eigentümer treffe.
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 HPflG. Die Klägerin trage nicht vor, dass ihr Sturz im Zusammenhang mit dem in den Bahnhof eingefahrenen Zug stehe.
Auch sonstige Ansprüche aus Delikt stünden der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. nicht zu, da sie für die Bahnhöfe keine Verantwortlichkeit treffe.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie rügt, dass ein unzulässiges Teilurteil ergangen sei, da die Gefahr bestehe, dass über dieselbe Frage unterschiedlich entschieden werde. Käme man nämlich zu dem Ergebnis, dass auch die Beklagte zu 1. Inhaberin der Verkehrssicherungspflicht sei, so stelle sich bezüglich der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. die identische Frage, nämlich, ob der Streithelfer als selbstständiger Subunternehmer oder aber schlichtweg als Erfüllungsgehilfe bzw. als Verrichtungsgehilfe zu qualifizieren sei. Im Rahmen der deliktischen Haftung schließe sich bezüglich der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. eine ebenfalls identische Frage an, nämlich die, ob § 831 BGB anwendbar sei oder wegen der Anwendbarkeit der Grundsätze zum Organisationsverschulden nicht.
In der Sache ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aus dem Beförderungsvertrag hafte und sie sich ein etwaiges Verschulden des Streithelfers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Im übrigen hafte die Beklagte zu 1. aus Rechtsscheingründen, gemäß § 1 Abs. 1 HPflG sowie aus unerlaubter Handlung nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1) - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2) - zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu 1) - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2) - zu verurteilen, an die Klägerin 4.374,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2) - verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.03.2006 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,
die Beklagte zu 1) - gesamtschuldnerisch haf...