Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 101/21) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte vertrieb im Sommer 2021 zumindest in einem Geschäft in A.-Stadt das im Antragstenor abgelichtete Messer. Zur Garantie heißt es auf der Rückseite: "This product carries a 25 year guarantee against defects in matierals & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights". Die Klägerin beanstandete dies als Verstoß zur Darstellung der Garantiebedingungen, weil die Garantie nur auf Englisch näher erläutert werde und auch dies inhaltlich nicht ausreiche. Sie hat nach vergeblicher Abmahnung beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe zu werben:
"25 Year Guarantee",
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildungen))
und/oder
((Abbildungen))
II. an ihn EUR 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10. Januar 2022) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung mit der Begründung beantragt, die vermissten Angaben verstünden sich von selbst.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Die Garantiebedingungen fehlten, weil sie auf Englisch gehalten seien und im Übrigen bestimmte Punkte (Garantiegeber, Umfang der Garantie, Weg) nicht enthielten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin geltend macht, die Garantiebedingungen könnten auch auf Englisch gehalten sein. Alles andere verstehe sich von selbst, gegebenenfalls könne das Personal der Beklagten Auskunft erteilen. Sie beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, selbst bei Berücksichtigung des englischsprachigen Textes fehlten notwendige Angaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus § 3, § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. bzw. § 3, § 5a, § 5b Abs. 4 UWG n.F. sowie einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zuerkannt. Denn die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung zur Information über die Garantiebedingungen nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (der Art. 5 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/83/EU [zukünftig: RL] umsetzt) verletzt.
1. Zutreffend hat zwar die Beklagte im Termin vom 28. März 2023 darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 479 BGB nicht Klagegegenstand ist. Angegriffen wird lediglich die "Werbung", wobei hierunter die Präsentation des Messers im stationären Ladenlokal zu verstehen ist. Die Verpflichtung des § 479 BGB ist jedoch erst bei Zustandekommen des Garantievertrages zu erfüllen (BGH GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV Rn. 53 ff.), im Allgemeinen also zusammen mit dem Kaufvertrag (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 443 Rn. 5). Bei der Präsentation der Ware in einem Selbstbedienungsladen handelt es sich jedoch nur um eine invitatio ad offerendum, während der Vertrag erst an der Ladenkasse zustande kommt (Busche, in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 145 Rn. 12; Westermann, a.a.O., § 433 rn. 28). Dass es aufgrund der Vertriebsorganisation in einem Selbstbedienungsladen äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Beklagte sodann ihren Pflichten nachkommt, ändert daran nichts.
2. Zu Recht hat das Landgericht jedoch letztlich einen Verstoß gegen § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bejaht.
a) Die Beklagte traf eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Garantiebedingungen.
Die Beklagte hat selbst mit der Garantie geworben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass auch des Englischen Unkundige das Wort "guarantee" als "Garantie" übersetzen werden. Unerheblich ist auch, dass es sich um die Garantie eines Dritten handelt (vgl. BGH GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV Rn. 33). Auch wenn man die Ausführungen des EuGH (GRUR 2022, 832) und des BGH (GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) zum über das Internet angebotene Produkt auf im stationären Geschäft angebotene Produkte überträgt (vgl. Grüneberg, a.a....