Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen 12 O 188/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.02.2022; Aktenzeichen I ZR 86/21)

 

Tenor

Der Kläger wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 4. und 5. wendet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selber tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren ursprünglich Partner der A. B. Rechtsanwälte GbR. Der Kläger kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 17.03.2017.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zu Zeiten der gemeinsamen Berufsausübung, aber auch danach ein Abrechnungssystem betrieben, bei welchem er Mandanten dadurch von Kosten freigestellt habe, indem er Kanzleiauslagen mit eingehenden Zahlungen von Gegnern verrechnet, mit anderen Verfahren "querverbucht" oder gänzlich auf diese verzichtet habe.

Der Beklagte hat behauptet, während der gemeinsamen Berufsausübung habe der Kläger ein "System A." betrieben, bei welchem dieser Freistellungsabsprachen mit den Mandanten getroffen habe. Er selbst habe keine Herrschaft über die vom Kläger betreuten Mandate gehabt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die zuletzt darauf gerichtet war,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Mandaten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

a. vom eigenen Mandanten eigene anwaltliche Gebühren nur in der Höhe zu fordern oder sogar zu unterschreiten, wie diese von den Gegnern erstattet werden, und zwar

aa) außergerichtlich: abweichend von den in den Abmahnschreiben geltend gemachten Gebühren;

bb) in gerichtlichen Verfahren: abweichend davon, wie diese in gerichtlichen Verfahren nach RVG geschuldet sind;

b. Mandantschaften von Drittkosten, also Auslagen gleich welcher Art (Testkaufkosten, Gerichtsgebühren oder KfB von Gegnern etc.) freizustellen, indem diese bei Uneinbringbarkeit bei der jeweiligen Gegenseite nicht von der eigenen Mandantschaft getragen werden müssen, wobei es gleich ist, ob diese Freistellung dadurch erfolgt, dass der Beklagte mit sonstigen Gebührenerstattungen dieser oder anderer Gegenseiten in dem Gesamtmandat verrechnet oder der Beklagte komplett aus Eigenmitteln leistet;

2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen;

3. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für die Schäden und künftigen Schäden haftet, die dem Kläger aufgrund des Verhaltens gemäß Ziffer 1 entstanden sind oder entstehen werden;

4. festzustellen, dass die angestellten Anwälte der A. B. Rechtsanwälte GbR (gleich ob freie Mitarbeiter oder angestellte Anwälte) aus ihrem Vertragsverhältnis mit der GbR keine Verpflichtung hatten, der Buchhaltung der GbR Anweisungen zu geben, wie eingehende oder ausgehende Gelder zu buchen sind. Die angestellten Anwälte waren der GbR gegenüber lediglich verpflichtet, bei Rückfragen der Buchhaltung zu eingehenden Geldern deren Herkunft zu erläutern, soweit sie dies aus ihrer Aktenkenntnis erkennen konnten;

5. festzustellen, dass die konkrete Buchungszuweisung von ein- und ausgehenden Beträgen in der Buchhaltung bei A. B. Rechtsanwälte GbR allein Aufgabe der Partner war.

Über die hilfsweise erhobene Widerklage mit dem Antrag

dass der Kläger und Widerbeklagte ihn [den Beklagten] von solchen Schäden freizustellen hat, die ihm künftig dadurch entstehen, dass der Kläger zu Zeiten der gemeinsamen Berufsausübung in der Sozietät A. B. Rechtsanwälte GbR Mandanten bei Abmahnvorgängen von anwaltlichen Gebühren freigestellt hat und/oder Freistellungsabsprachen sowie sonstige rechtsmissbräuchliche Vereinbarungen getroffen hat;

hat das Landgericht demzufolge nicht entschieden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die behaupteten Handlungen des Beklagten zur Zeit der gemeinsamen Sozietät fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis. Dieses müsse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestehen. Für die Zeit danach fehle es an schlüssigem und nachprüfbaren Sachvortrag dazu, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der Beklag...

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