Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 12.09.2001)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 EUR nebst 5 % Zinsen aus 1.186.761,80 EUR seit dem 24. Dezember 1999, aus weiteren 798.748,17 EUR seit dem 6. April 2000, aus weiteren 403.692,60 EUR seit dem 22. Januar 2003 und aus weiteren 1.862.508,92 EUR seit dem 3. Januar 2005 zu zahlen.

  • II.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf jeweils 4.251.711,49 EUR festgesetzt; der Wert der Beweisaufnahme beträgt 2.389.202,57 EUR.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt einen Telefonauskunftsdienst. Die dafür benötigten Teilnehmerdaten bezieht sie von der Beklagten. Bis einschließlich September 1999 wurden der Klägerin diese Teilnehmerdaten online zur Verfügung gestellt. Grundlage war der Vertrag vom 8. November 1996 (Anlage B 2, GA 64-82; nachfolgend: Überlassungsvertrag). Darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den Zugriff auf ihr Datenbanksystem A. (später: N.) zu ermöglichen. Für die Anbindung an die Auskunftsdatenbank - die dem Anwender auch zahlreiche Suchfunktionen bietet - hatte die Klägerin eine monatliche Bereitstellungsgebühr von (netto) zunächst 15.065 DM und ab Januar 1999 von 17.475,40 DM sowie ein Entgelt von (netto) 0,12 DM pro Transaktion zu zahlen. Nach den Erfahrungen der Beklagten fielen bei einer einzigen Auskunftsanfrage im System A. durchschnittlich 3,5 kostenpflichtige Transaktionen und im System N. im Durchschnitt 2,7 kostenpflichtige Transaktionen an.

In § 13 Ziffer (4) enthält der Überlassungsvertrag folgende Regelung:

"Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. Unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, daß der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Im Falle von auf den Vertragsgegenstand bezogenen regulierungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorgaben durch nationale oder europäische Gremien werden die Vertragspartner den Vertrag ebenfalls entsprechend anpassen. Für den Fall einer von den Parteien nicht gewollten Regelungslücke gilt das Vorstehende entsprechend."

Die Beklagte berechnete der Klägerin die Nutzung ihrer Auskunftsdatenbank für den streitbefangenen Zeitraum von Januar bis September 1999 nach der dargestellten Vergütungsvereinbarung (monatliche Bereitstellungspauschale zuzüglich 0,12 DM je Transaktion).

Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Entgeltabrede für kartellnichtig und vertritt die Ansicht, die Beklagte dürfe die Nutzung ihrer Auskunftsdatenbank lediglich zu einem Entgelt abrechnen, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung im Sinne von § 12 Abs. 1 TKG a.F. orientiere. Zur Rechtfertigung ihres Standpunkts verweist sie insbesondere auf eine Abmahnung, die das Bundeskartellamt am 2. November 1998 (Anlage 6, GA 235-298) gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Überlassung von Teilnehmerdaten an konkurrierende Telefonauskunftanbieter erlassen hat, sowie auf diese Abmahnung erläuternde Schreiben des Amtes vom 13. Januar 1999 (Anlage 7, GA 299-301) und 25. Januar 1999 (Anlage B 18, GA 356-358). In Ziffer 2. der Abmahnung ist der Beklagten der Erlass folgender Verbotsverfügung (§§ 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 26 Abs. 2 Satz 1 GWB) angekündigt worden:

"Der D. (lies: Beklagten) wird ... untersagt, für die Bereitstellung der unter 1. bezeichneten Teilnehmerdaten an andere Unternehmen, die Auskunftsdienste betreiben ... oder dies beabsichtigen, unabhängig von der überlassenen Art oder Anzahl der Teilnehmerdaten ein Entgelt zu erheben, das über 0,145 DM pro Nutzungsfall (Anzahl der Auskunftsanfragen ...) liegt .... . Die Erhebung eines Entgelts für den Datentransfer bleibt von dieser Verfügung unberührt."

Dem vom Bundeskartellamt vorgegebenen Entgeltbetrag liegen umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 176 Mio. DM sowie eine prognostizierte Zahl von Nutzungsfällen zugrunde.

Nachdem sich die Beklagte zur Abwendung der angekündigten Verbotsverfügung der Abmahnung unterworfen hatte, hat die Klägerin die Abrechnungen für die Nutzung der Auskunftsdatenbank in der Zeit zwischen Januar und September 1999 nach Maßgabe der dargestellten kartellbehördlichen Vorgaben gekürzt. Die Beklagte hält diese Entgeltreduzierung für unberechtigt. Sie hat deshalb in Höhe der Kürzungsbeträge Gelder, die sie im Rahmen eines Inkassoauftrags für die Klägerin vereinnahmt hatte, einbehalten und die Aufrechnung mit der streitbefan...

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