Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.09.2001) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.9.2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 EUR nebst 5 % Zinsen aus 1.186.761,80 EUR seit dem 24.12.1999, aus weiteren 798.748,17 EUR seit dem 6.4.2000, aus weiteren 403.692,60 EUR seit dem 22.1.2003 und aus weiteren 1.862.508,92 EUR seit dem 3.1.2005 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5,0 Mio. EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungs-verfahren werden auf jeweils 4.251.711,49 EUR festgesetzt; der Wert der Beweisaufnahme beträgt 2.389.202,57 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts, das die Beklagte von der Klägerin für den Anschluss an ihre Auskunftsdatenbank in der Zeit zwischen Januar und September 1999 beanspruchen kann. Dem Streitfall liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist ein 1996 gegründetes Unternehmen, welches sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Die Beklagte war (und ist) der größte inländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Zu ihrem Dienstleistungsangebot gehört(e) ebenfalls ein Telefonauskunftsdienst.
Bis einschließlich September 1999 bezog die Klägerin die für den Betrieb ihrer Telefonauskunft benötigten Teilnehmerdaten von der Beklagten. Diese war als Universaldiensteanbieter nach § 12 Abs. 1 und 2 TKG a.F. verpflichtet, auf Anforderung anderen Anbietern von Sprachtelekommunikationsdiensten sowie Dritten Teilnehmerdaten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Grundlage der Belieferung der Klägerin mit den Teilnehmerdaten der Beklagten war der Vertrag vom 8.11.1996 (Anlage B 2, GA 64-82; nachfolgend: Überlassungsvertrag). Darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den Zugriff auf ihr Datenbanksystem A. (später: N.) zu ermöglichen. Für die Anbindung an die Auskunftsdatenbank - die dem Anwender auch zahlreiche Suchfunktionen bietet - hatte die Klägerin eine monatliche Bereitstellungsgebühr von (netto) 15.065 DM sowie ein Entgelt von (netto) 0,12 DM pro Transaktion zu zahlen. Als jeweils vergütungspflichtige Transaktion definiert der Überlassungsvertrag die Ortsanfrage, das Teilnehmersuchen (Firma, Behörde, Privat), das Suchen in Listen oder Sonderverzeichnissen sowie die sequentielle Suche und die Inanspruchnahme der Blätterfunktionen. Nach den Erfahrungen der Beklagten fallen bei einer einzigen Auskunftsanfrage im Durchschnitt 3 bis 3,5 kostenpflichtige Transaktionen an.
In § 13 Ziffer (4) enthält der Überlassungsvertrag außerdem die folgende Regelung:
"Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Im Falle von auf den Vertragsgegenstand bezogenen regulierungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorgaben durch nationale oder europäische Gremien werden die Vertragspartner den Vertrag ebenfalls entsprechend anpassen. Für den Fall einer von den Parteien nicht gewollten Regelungslücke gilt das Vorstehende entsprechend."
Die Beklagte berechnete der Klägerin die Nutzung ihrer Auskunftsdatenbank für den streitbefangenen Zeitraum von Januar bis September 1999 nach der dargestellten Vergütungsvereinbarung.
Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Entgeltabrede für kartellnichtig und vertritt die Ansicht, die Beklagte dürfe die Nutzung ihrer Auskunftsdatenbank lediglich zu einem Entgelt abrechnen, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung i.S.v. § 12 Abs. 1 TKG a.F. orientiere. Zur Rechtfertigung ihres Standpunkts verweist sie insb. auf eine Abmahnung, die das BKartA am 2.11.1998 (Anlage 6, GA 235-298) gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Überlassung von Teilnehmerdaten an konkurrierende Telefonauskunftanbieter erlassen hat, sowie auf diese Abmahnung erläuternde Schreiben des Amtes vom 13.1.1999 (Anlage 7, GA 299-301) und 25.1.1999 (Anlage B 18, GA 356-358).
In Ziff. 2. der erwähnten Abmahnung ist der Beklagten der Erlass folgender Verbotsverfügung (§§ 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 26 Abs. 2 Satz 1 GWB) angekündigt worden:
"Der D. (lies: Beklagten) wird ... untersagt, für die Bereitstellung der unter 1. bezeichneten Teilnehmerdaten an andere Unternehmen, die Auskunftsdienste betreiben ... oder dies beabsichtigen, unabhängig von der überlassenen Art oder Anzahl der Teilnehmerdaten ein Ent...