Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 26.07.2005)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.7.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und an die Klägerin zu 1) weitere 55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehende Schäden zu ersetzen - den Klägern als Gesamtschuldner hinsichtlich des Bauvorhabens S. 26 in M., der Klägerin zu 1) darüber hinaus auch hinsichtlich des Bauvorhabens S. 31 in M. - die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben S. 26 und 31 in M. nicht berücksichtigt hat.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, der Architekt ist, Schadensersatz wegen unzureichender Planung eines Grundwasserschutzes. Sie beauftragten den Beklagten durch Architektenvertrag vom 10./12.1.1990 (Bl. 22 ff. GA) mit der Planung für die Errichtung eines Wohn- und Gewerbehauses in M., S. 26. Dem Beklagten war die Vollarchitektur übertragen worden. Der Baubeginn erfolgte im Februar 1990. Der Beklagte hielt die Einholung eines Bodengutachtens für entbehrlich, da sich im Bauuntergrund kein Wasser zeigte und sammelte (Bl. 39 GA). Erkundigungen zu den Grundwasserständen wurden nicht eingeholt. Eine Abdichtung gegen Grundwasser (drückendes Wasser) wurde weder geplant noch ausgeführt. Die Fertigstellung des Bauwerks erfolgte im Januar 1991. Der Beklagte erteilte den Klägern mit Datum vom 12.1.1991 die Schlussrechnung - unter Einschluss des Honorars für die Leistungsphase 9 -, die Begleichung erfolgte am 18.2.1991. Der Bezug des Hauses erfolgte im Februar 1991.

Die Klägerin zu 1) beauftragte mit Vertrag vom 12.9.1994 (Bl. 15 ff) den Beklagten erneut mit der Erbringung von Architektenleistungen - Vollarchitektur - für ein zu erstellendes Wohn- und Gewerbehaus in M., S. 31. Auch insoweit wurden Erkundigungen zu den Grundwasserständen und entsprechende Planungen nicht vorgenommen. Die Fertigstellung dieses Objektes erfolgte nach Baubeginn im Oktober 1994 im September 1995 (Bl. 40 GA). Mit Datum vom 11.10.1995 erteilte der Beklagte seine Schlussrechnung, die von der Klägerin am 22.10.1995 - wiederum einschließlich des auf die Leistungsphase 9 entfallenden Honorars - beglichen wurde. Das Objekt wurde im Oktober 1995 bezogen.

Beiden Architektenverträgen liegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA) zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 26 f. GA).

Die Objekte waren in der Folgezeit zunächst ohne wesentliche Mängel (Bl. 41 GA). Im Verlaufe des Jahres 2002 traten jedoch in den Kellergeschossen beider Häuser Feuchtigkeitsschäden auf (Bl. 41 GA).

Der Beklagte hat Leistungen der Leistungsphase 9 nicht erbracht, die Leistungen der Leistungsphase 8 erfolgten für beide Objekte mit Ausnahme der Auflistung der Gewährleistungsfristen.

Die Kosten für den Einbau einer weißen Wanne betragen für das Objekt S. 26 ausweislich eines Angebotes der Bauunternehmung H. vom 17.4.2004 jedenfalls 37.120 EUR sowie für das Objekt S. 31 55.100 EUR (Bl. 28 GA).

Die Kläger haben behauptet, die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser sei kausal für die bei den Objekten entstandenen Feuchtigkeitsschäden geworden. Eine solche Abdichtung sei wegen der vorhandenen Grundwasserstände erforderlich.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 sei nicht wirksam vereinbart worden. Im übrigen sei mangels Auflistung der Gewährleistungsfristen auch bei wirksamer Vereinbarung einer Teilabnahme eine solche nicht erfolgt. Sie sind weiter der Ansicht gewesen, der Beklagte hafte jedenfalls wegen Organisationsverschuldens oder aufgrund einer Sekundärhaftung.

Die Kläger haben beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und an die Klägerin zu 1) 55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1 hinausgehende Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben S. 26 und 31 nicht berücksichtigt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klag...

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