Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aufgrund Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Befestigung eines Stützelements an einem Drahtgitter eines Sitzes (Lordosenstütze)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.11.2003) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 750.000,-- Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem eine Vorrichtung zur Befestigung eines Stützelements an einem Drahtgitter betreffenden, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 0 780 xxx (Klagepatent, Anlage L1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagepatentes ist der Zeuge Jörg A aus B; durch Vertrag vom 10. Mai 2002 räumte er der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatentes ein und trat ihr entstandene und noch entstehende Ansprüche auf Schadenersatz ab (vgl. Anlage L2).
Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent beruht auf einer im Dezember 1995 eingereichten und im. Juni 1997 veröffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist im. Juni 1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet wie folgt:
Vorrichtung zur Befestigung eines Stützelementes (14) an einem Drahtgitter (12) eines Sitzes, mit Klemmnuten (56), in denen jeweils zumindest ein Draht (20, 22; 24, 26) des Drahtgitters verrastet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren Längsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge (58) in zwei Schächte (60, 62) unterteilt ist, die jeweils einen der Drähte (20, 22; 24, 26) aufnehmen, wobei die Drähte in der Klemmnut (56) nebeneinander liegen, und dass die lichte Weite (W1 + W2) der Öffnung der Klemmnut (56) kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Drähte.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 die vom Benutzer abgewandte Seite einer Lordosenstütze, die Figuren 2 und 3 die durch eine elastische Zunge in zwei Schächte unterteilte Klemmnut am oberen Ende des Stützelementes, wobei in Figur 2 die Drähte in den Schächten der Klemmnut eingerastet sind, während in Figur 3 einer der Drähte in die Öffnung eingerastet bzw. aus ihr herausgezogen wird; Figur 4 zeigt die ebenfalls unterteilte Klemmnut am unteren Ende des Stützelementes mit den beiden eingerasteten Drähten.
Vor der Lizenzvergabe an die Klägerin hatte der Zeuge A durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 23. März/4. Mai 2000 (Anlage B1) der D of North America Ltd. aus E, Ontario/Kanada und der D Gerätebau J aus F in Österreich (nachfolgend: D Gerätebau) die Benutzung des Klagepatentes gestattet. Für letztere unterzeichnete ihr damaliger Geschäftsführer, der Zeuge Rudolf G, die Vereinbarung; er war seinerzeit auch Geschäftsführer der Beklagten, die eine Tochtergesellschaft der beiden Lizenznehmerinnen ist. Die Lizenznehmerinnen gehören inzwischen wie die Beklagte zum US-amerikanischen H - Konzern. Vereinbarungsgemäß wurde der Vertrag dem Recht der Provinz Ontario, Dominion Kanada, unterstellt; für Streitfälle, streitige Angelegenheiten oder Fragen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Auslegung oder der Rechte, Verpflichtungen und Obliegenheiten und Verbindlichkeiten jeder der Parteien entstehen, wurde die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.
Die in Ausübung der der D Gerätebau eingeräumten Lizenz hergestellten Lordosenstützen wurden von der ebenfalls in Österreich geschäftsansässigen Beklagten gefertigt und in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Die Ausführung entsprach der als Anlage B4 vorgelegten Konstruktionszeichnung und machte von der in Anspruch 2 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre Gebrauch. Hierfür wurden an den Zeugen A Lizenzgebühren entrichtet; dieser widersprach der Nutzung durch die Beklagte nicht.
Der Zeuge A beanstandete, die Lizenznehmerin habe die Produktion des - ebenfalls lizenzierten und durch ein weiteres Patent für ihn geschützten - Spannschlosses bis zum 29. September 2000 vereinbarungswidrig noch nicht auf die I Deutschland GmbH & Co. KG übertragen, deren Alleingesellschafter er war, und habe Einspruch gegen dieses Patent eingelegt; rückwirkend zum 1. Juli 2000 wollte er die Lizenzgebühren für das Spannschloss erhöhen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 (Anlage L3) kündigte der...