Leitsatz (amtlich)

1. Der mit den Leistungsphasen 5 und 6 des § 15 HOAI für Freianlagen beauftragte Architekt muß das zu verwendende Material besonders sorgfältig bestimmen und im Leistungsverzeichnis so klar und eindeutig beschreiben, daß Unklarheiten und Mißverständnisse bei der Ausführung vermieden werden.

2. Die Beschreibung "Schotter 0/45 mm" des Materials der Tragschicht für die wasserdurchlässige Pflasterung einer Pkw-Abstellfläche ist eindeutig, weil der ausführende Unternehmer daraus ohne weiteres erkennen kann, daß auch für die Tragschicht wasserdurchlässiges Material zu liefern ist und daß das Schottermaterial deshalb die untere Sieblinie einhalten muß.

3. Für eine Pkw-Abstellfläche ist Naturstein-Rasenpflaster (hier: Basaltsteinpflaster mit 3 cm breiten Fugen) geeignet.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kl, deren Geschäftsführer Architekt ist, beauftragte den Bekl durch Vertrag vom 1. 8. 1997 mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-3 und 5-7 für die Gestaltung der Außenanlagen des Bauvorhabens K-Straße 116 a-c in K. Das vereinbarte Pauschalhonorar von 7. 739, 00 DM sollte nach den weiteren Vereinbarungen drei Arbeitsstunden in der Leistungsphase 8 umfassen. Die vom Bekl geplanten Außenanlagen umfaßten u. a. eine etwa 120 m² große Abstellfläche für Pkw, die der Planung entsprechend mit Basaltsteinen gepflastert worden ist. In dem vom Bekl aufgestellten Leistungsverzeichnis ist das Material der Tragschicht mit "Schotter 0/45 mm" beschrieben und eine Verlegung des Pflasters mit 3 cm breiten Fugen angeordnet. Die Kl behauptet, die entsprechend der Planung des Bekl ausgeführte Tragschicht sei nicht ausreichend wasserdurchlässig. Dadurch werde die Tragfähigkeit des Pflasters beeinträchtigt. Außerdem falle dem Bekl auch ein Bauüberwachungsfehler zur Last. Die Kl nimmt den Bekl auf Schadenersatz in Höhe der angeblichen Mängelbeseitigungskosten von 15. 555, 60 DM in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht sowohl einen Planungsfehler als auch einen Bauüberwachungsfehler des Beklagten als Ursache des von der Klägerin behaupteten Mangels der mit Naturstein gepflasterten PKW-Abstellfläche auf dem Grundstück K Straße 118-120 in Krefeld verneint. Aus zutreffenden Gründen hat es auch eine Haftung des Beklagten für den behaupteten Schaden wegen einer Verletzung ihm obliegender Aufklärungspflichten abgelehnt. Sowohl der auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtete Zahlungsantrag als auch der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus der behaupteten mangelhaften Planung des PKW-Abstellplatzes sind deshalb unbegründet.

Es trifft allerdings zu, daß der mit den Leistungen der Phasen 5 und 6 für Freianlagen beauftragte Architekt bei der Bestimmung (Leistungsphase 5) und Beschreibung (Leistungsphase 6) des zu verwendenden Materials besondere Sorgfalt anzuwenden hat. Das von ihm erstellte Leistungsverzeichnis muß deshalb die zu erbringenden Bauleistungen klar und eindeutig beschreiben, damit Unklarheiten und Mißverständnisse bei der Ausführung vermieden werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 15 Rdn. 152 und 155). Diesen Anforderungen genügte jedoch die Leistungsbeschreibung unter Pos. 16 des vom Beklagten gefertigten Leistungsverzeichnisses Bl. 80 ff, 84 GA, wo bezüglich des zu verwendenden Materials bestimmt ist: "Schotter 0/45 mm". Diese Bestimmung war, wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht dargelegt hat, jedenfalls für einen Fachmann, an den sich die Leistungsbeschreibung richtete, klar und eindeutig. Zwar kann seinen weiteren Ausführungen zufolge von einer ausreichenden Wasserdurchlässigkeit von Schottermaterial mit der Körnung "0/45 mm" nur ausgegangen werden, wenn die untere Grenze der Sieblinie nach ZTVT eingehalten worden ist, das Material also nicht so viel Feinanteile enthält. Schon der Hinweis unter Pos. 17 des Leistungsverzeichnisses, daß 3 cm breite Pflasterfugen anzulegen seien, habe aber - so hat der Sachverständige bei seiner Anhörung weiter ausgeführt - jeden Handwerker, der sich mit der Verlegung von Natursteinpflastern befasse, ohne weiteres erkennen lassen, daß es sich um eine Ausschreibung für eine wasserdurchlässige Pflasterung handelte. Der Beklagte habe sich deshalb als Architekt darauf verlassen können, daß der ausführende Unternehmer sich darüber im klaren war, für die Tragschicht wasserdurchlässiges Material liefern zu müssen, und durch Rückfrage bei dem Lieferanten sicherstellte, daß das Schottermaterial hinsichtlich der Kornmischung (Einhaltung der unteren Sieblinie) diesen Anforderungen genügte.

Eines ausdrücklichen Hinweises in der L...

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