Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.04.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagte sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie wurden im Jahr 2009 beide von der Hausverwaltung GmbH (nachfolgend GmbH) verwaltet, über deren Vermögen im Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K, hat am 25.11.2009 zu Lasten des Kontos der Klägerin bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, , einen Betrag in Höhe von 10.936,08 € auf das Konto der Beklagten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, , überwiesen. Als Verwendungszweck wurde vermerkt " Überweisungsauftrag". Der Betrag wurde zwei Tage später
von dem Geschäftsführer der GmbH bar abgehoben.
Die Klägerin hat behauptet, eine die Überweisung rechtfertigende Beziehung habe zwischen den Parteien zu keiner Zeit bestanden.
Sie hat, vertreten durch ihre neue Verwalterin, die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages aufgefordert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.936,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in erster Instanz das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Überweisung bestritten und sich auf Entreicherung berufen. Unter Hinweis auf die §§ 814, 817, 818 Abs.3 BGB hat sei eine Rückzahlung des Geldes an die Klägerin abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
Sie bestreitet nicht mehr, dass die Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, vertritt aber die Auffassung, dass dem Bereicherungsanspruch der Klägerin die Einwendungen und Beschränkungen der §§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB entgegenstünden.
Sie beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen der beschränkten Haftung der Beklagten nach den §§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB erfüllt seien, da sie keine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund gehabt habe und insoweit nicht auf die Kenntnis der der GmbH als ihrer Vertreterin abzustellen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4, 819 BGB in Höhe von 10.938,08 € zu.
1. Das Landgericht hat zutreffend - und von den Parteien nicht angegriffen - festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind. Die Klägerin hat der Beklagten im Rahmen eines Anweisungsverhältnisses 10.938,08 € überwiesen. Die Überweisung erfolgte in dem zwischen den Parteien bestehenden Valutaverhältnis ohne Rechtsgrund und ist auf dieser Ebene rückabzuwickeln (BGH NJW 2008, 2331). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
2. Die Beklagte kann gegen diesen Anspruch die in § 814 BGB normierten Einwendungen nicht erheben.
§ 814 Alt. 1 BGB erfasst nur Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht worden sind. Sie gilt nicht für andere Fälle der Leistungskondiktion, insbesondere nicht für die Rückforderung des bewusst ohne Rechtsgrund und ohne oder sogar gegen den Willen des Empfängers Geleisteten (vgl. BGH WM 1968, 1201; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 814 Rdnr. 2).
Im Streitfall ist im Berufungsrechtszug unstreitig, dass die von der GmbH veranlasste Überweisung an die Beklagte nicht zur Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten erbracht worden ist. In einem solchen Fall ist § 814 BGB nicht anwendbar.
3. Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da sie nach den §§ 818 Abs. 4, 819, 279 BGB verschärft haftet.
a) Die Beklagte muss sich die Kenntnis der GmbH (bzw. deren Geschäftsführers), die als ihre Vertreterin handelte, anrechnen lassen. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW 1982, 1585; WM 1962, 609; Palandt/Thomas, BGB, 70. Aufl., § 819 Rdnr. 3). Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB findet - jedenfalls soweit es sich um die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht handelt - ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsges...