Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 546/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal von 19. Dezember 1990 abgeändert:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger 2.947,68 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.210,76 DM seit dem 27. April 1988 und aus 736,92 DM seit dem 25. August 1988 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 5.925,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.443,84 DM seit dem 27. April 1988 und aus 1.481,26 DM seit dem 25. August 1988 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sowie die gerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Kläger trägt der Beklagte zu 1 1/3, der Beklagte zu 2 2/3.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in drei verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften, die wiederum über gemeinschaftliche Einrichtungen verfügen. Die Beklagten gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft … an. In der Gesamtwohnanlage ist ein Hausmeister tätig, für den die Kläger Vergütung gezahlt haben. Sie verlangen von den Beklagten anteilige Erstattung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg. Der von ihnen geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 735 BGB.
III.
Die Parteien haben mit den übrigen Mitgliedern der Wohnungsgemeinschaften einen auf Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Vertrag nach § 705 BGB abgeschlossen. Sie sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften … und …. Gegen die Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung bestehen keine Bedenken: Der § 10 Abs. 1 WEG läßt ergänzende Vereinbarungen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Verwaltungsbeiräte der genannten Eigentümergemeinschaften haben nach § 2 Ziff. 2.3 der jeweiligen Verwaltungsverträge (Bl. 28 GA) ausweislich des Protokolls vom 1. März 1982 (Bl. 45 GA) beschlossen, zum 1. April 1982 einen Hausmeister einzustellen, dem ausweislich des Hausmeistervertrages vom 17. März 1982 (Bl. 25 GA) von den Wohnungseigentümern hauptberuflich die Aufgabe übertragen worden ist, das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer sauberzuerhalten sowie für die Pflege und die Werterhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen.
Der von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich verfolgte Zweck bestand demgemäß darin, durch die Beschäftigung eines Hausmeisters im Rahmen eines einheitlichen Dienstvertrages einmal die im Gemeinschaftseigentum der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften stehenden Anlagen sowie zum andern die gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen im Interesse aller Beteiligten gleichermaßen und einheitlich betreuen zu lassen.
Partner dieses auf eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung gerichteten Vertrages konnten nur die einzelnen Wohnungseigentümer sein, da die Wohnungseigentümergemeinschaften als solche, denen sie jeweils angehörten, nicht rechts- und parteifähig sind (BGH NJW 1977, 1686; Palandt, BGB, 50. Aufl., Überblick vor § 1 WEG, Rn. 5; RGRK, BGB, § 10 WEG, Rn. 12).
V.
Die Beklagten als Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnten sich durch die von ihnen mit Schreiben vom 12. November 1986 (Bl. 57 GA) und 23. Juli 1987 (Bl. 86 GA) erklärte Kündigung ihrer Verpflichtung zur Tragung der anteilsmäßigen Hausmeisterkosten nicht wirksam entledigen.
Eine Teilkündigung des Hausmeistervertrages vom 17. März 1982 (Bl. 76 GA) war schon deshalb unwirksam, weil der von den Parteien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihre Vertreter abgeschlossene Vertrag wirksam nur von allen Parteien gemeinsam hätte gekündigt werden können, da es sich um einen einheitlichen Dienstvertrag handelt (vgl. BAG NJW 1984, 1703, 1705).
Eine Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 BGB durch die Beklagten konnte nicht zu einer Befreiung von deren Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Hausmeisterkosten führen, selbst wenn man – was die Kläger in Abrede stellen – zugunsten der Beklagten unterstellt, daß die Kündigung nach der letztgenannten Vorschrift wirksam war.
Eine wirksame Kündigung nach § 723 BGB führt zwar zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; diese besteht aber als Auseinandersetzungsgesellschaft fort. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 245 GA) war demgemäß die Gesellschaft nicht am 31. Dezember 1986 beendet. Die Vollbeendigung kann erst mit Abschluß der Auseinandersetzung eintreten. Die Auseinandersetzung ist jedoch erst dann abgeschlossen, wenn auch der Hausmeistervertrag – auf welche Weise auch immer – rechtswirksam aufgelöst worden ist. Dementsprechend hatte die Kündigung der Beklagten – deren Wirksamkeit unterstellt – keinesfalls den Austritt der Beklagten aus der Abwicklungsgesellschaft zur Folge.
VI.
Die Beklagten gehen weiterhin fehl in ihrer Ansicht (Bl. 250 GA), als Folge ihrer Kündigung nach § 723 BGB sei es die Verpflichtung der Geschäftsführung d...