Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

 

Normenkette

PflVersG § 3 Nr. 3; StVG § 14

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2004)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht seine auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes i.H.v. 11.165,31 EUR gerichtete Klage wegen der Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

2. Zunächst nimmt der Senat voll inhaltlich Bezug auf die sehr sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 4/7 UA; Bl. 91 R/93 d.A.).

3. Nach den durch das LG zitierten einschlägigen Vorschriften des § 14 StVG i.V.m. § 3 Nr. 3 S. 1 PflVersG sowie § 852 Abs. 1 BGB a.F. war die sich aus dem Unfall vom 13.12.1996 ergebende Schmerzensgeldforderung des Klägers bereits knapp zwei Jahre verjährt, als er diese nach dem im Herbst des Jahres 1997 eingetretenen Ende der zwischen ihm und der Beklagten zu 1) über deren Ersatzverpflichtungen geführten Verhandlungen erstmals wieder mit Schreiben vom 29.10.2002 geltend machte.

4a) Zwar war zunächst der Lauf der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG durch die unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Anmeldung des klägerischen Schmerzensgeldanspruches gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht dauerte die Hemmungswirkung jedoch nicht bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 18.11.2002 (Bl. 60, 61 d.A.) an, mit welchem sie eine Erfüllung der restlichen Schmerzensgeldforderung des Klägers ablehnte, nachdem sie bereits im April 1997 zum Ausgleich der immateriellen Schäden des Klägers eine Vorschussleistung von 5.000 DM erbracht hatte.

b) Vielmehr war bereits ein Ende der Hemmungswirkung zu einem Zeitpunkt eingetreten, der spätestens auf das Ende des Kalenderjahres fiel, in welchem dem Kläger das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26.9.1997 zugegangen war. In dieser Zuschrift hatte die Beklagte zu 1) als Antwort auf die vorläufige Bezifferung des Schmerzensgeldbegehrens des Klägers in seinem damaligen anwaltlichen Schreiben vom 17.9.1997 (Bl. 30, 31 d.A.) ihre Verpflichtung zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers abschließend mit insgesamt 7.500 DM akzeptiert und eine darüber hinausgehende Einstandspflicht für diese Schäden eindeutig und endgültig abgelehnt mit der Folge des Endes der Hemmungswirkung.

c) Für die Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 3, 5.3 PflVG ist - soll die mit der Anmeldung der Ansprüche bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden - eine endgültige und eindeutige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich (BGH NJW 1991, 470 [471, 472]). Eine derartige Negativbescheidung der Beklagten zu 1) ist hier wegen des Inhaltes ihres Schreibens vom 26.9.1997 gegeben.

5a) Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26.9.1997 hätten die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht vorgelegen, so dass seine damaligen Bevollmächtigten mit ihrem Schreiben vom 17.9.1997 diesbezüglich nur eine Vorschusszahlung angefordert hätten. Denn soweit die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26.9.1997 das Fehlen bestimmter Unterlagen sowie Informationen beanstandet und diesbezüglich um Ergänzungen gebeten hat, betraf dieses Ersuchen ausschließlich den in dem vorangegangenen Schreiben vom 17.9.1997 ebenfalls - und zwar i.H.v. 18.316,51 DM - geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Diesbezüglich sowie hinsichtlich einer weiteren Position der unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers hatte die Beklagte zu 1) diesem mit ihrem in Rede stehenden Schreiben keine Negativentscheidung zukommen lassen, so dass insoweit die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen über die Höhe der dem Kläger unfallbedingt entstandenen Vermögenseinbußen fortwirkte. Deshalb hat sich die Beklagte zu 1) veranlasst gesehen, ausweislich ihres Schreibens vom 18.11.2002 noch eine bis dahin offen gewesene Zahnarztrechnung auszugleichen.

b) Im Hinblick auf die anmeldungsbedingte Verjährungshemmung sind somit die durch den Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 17.9.1997 zur Ausgleichung angemeldeten materiellen Schäden von seinen unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Nur die letztgenannten Schäden hatte die durch die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26.9.1997 formulierte Regulierungsablehnung zum Gegenstand. Folglich begann die dreijährige Frist für die Verjährung der betreffenden Ersatzverpflichtung der Beklagten noch vor Ende des Jahres 1997 zu laufen mit der weiteren...

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