Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung zusätzlichen Erwerbseinkommens nach Eintritt ins Rentenalter aufseiten des Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
Zusätzliches Erwerbseinkommen, das nach Eintritt in das Rentenalter als angestellter Geschäftsführer erzielt wird, ist überobligatorisch und ist in die Unterhaltsberechnung nicht einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Urteil vom 04.05.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Mülheim an der Ruhr vom 4.5.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Abänderungsklage abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 23.8.2000 - 8 UF 111/99 - wird der Kläger verurteilt, der Beklagten ab dem 1.3.2006 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.872 EUR und ab dem 1.11.2006 i.H.v. 1.197 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben 1964 geheiratet und zwei gemeinsame volljährige Kinder. Die Ehe wurde am 21.4.1999 geschieden. Mit Urteil des Senats vom 23.8.2000 wurde der Kläger u.a. verurteilt, der Beklagten ab dem 1.1.2000 monatlich 6.780 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, davon 1.498 DM Altersvorsorgeunterhalt, 639 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 78 DM Pflegevorsorgeunterhalt. Bei der Unterhaltsberechnung ging der Senat von einem im Jahre 1997 erzielten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 17.902 DM aus, welches sich zusammen setzte aus Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und solchen aus Gewerbebetrieb. Der konkrete Bedarf der Beklagten wurde i.H.v. 4.850 DM angenommen, auf den fiktive Zinsen i.H.v. 285 DM angerechnet wurden.
Der Kläger war bis 1991 angestellter Geschäftsführer der Firmen D. und K. Anschließend war er angestellter Geschäftsführer der Firma K.-C. GmbH. Eine Beteiligung als Gesellschafter an diesem Unternehmen besteht nicht. Zudem ist er Beteiligter der Firma L. GmbH & Co KG, die er zusammen mit seinem Bruder hält und die sich mit der Vermietung und Verpachtung einer ererbten Immobilie beschäftigt. Am 3.1.2006 hat der Kläger das 66. Lebensjahr vollendet; bereits seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht er eine Altersrente i.H.v. nunmehr 2.091,44 EUR. Im Jahre 2004 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, seine bisheriger Geschäftsführertätigkeit für ein weiteres Jahr zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde in den Folgejahren jeweils um ein Jahr verlängert.
Die Beklagte steht seit dem 27.3.2004 unter Betreuung durch ihren Prozessbevollmächtigten und hat nunmehr am 20.10.2006 ihr 65. Lebensjahr vollendet.
Mit der Abänderungsklage hat der Kläger geltend gemacht, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit seien aufgrund seines fortgeschrittenen Alters überobligatorisch und damit im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen. Eine solche überobligatorische Erwerbstätigkeit sei nicht eheprägend und könne deshalb zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht herangezogen werden. Das Einkommen könne auch nicht teilweise berücksichtigt werden, da ja bereits das Surrogat für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, die Altersrente, in die Berechnung einzubeziehen sei. Auf der Grundlage seiner übrigen Einkünfte erziele er lediglich ein Nettoeinkommen i.H.v. etwa 42.000 EUR jährlich, d.h. 3.500 EUR monatlich, so dass sich unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte der Beklagten aus Kapitalvermögen i.H.v. etwa 150 EUR lediglich ein monatlicher Unterhaltsanspruch i.H.v. 1.675 EUR ergebe. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien im Jahre 2006 erheblich zurückgegangen. So habe er zwar im Jahre 2005 noch Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.H.v. 54.000 EUR erzielt. Diese Einnahmen seien jedoch im Hinblick auf die fristlose Kündigung eines Hauptmieters zum 31.12.2005 in erheblichem Umfang zurückgegangen.
Ab dem 1.11.2006 sei die Beklagte verpflichtet, Altersrente zu beantragen. Da die zu beziehende Rente bei mindestens 1.200 EUR monatlich liege, ihr Einkommen daher mindestens 1.350 EUR ausmache, berechne sich ab dem 1.11.2006 ein monatlicher Unterhaltsanspruch i.H.v. 1.075 EUR.
Das AG hat die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger sich auf das noch künftige Ereignis des Renteneintrittsalters der Beklagten berufe, sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, da sich der Kläger die Einkünfte aus der nach wie vor ausgeübten Beratertätigkeit zurechnen lassen müsse wie ein Selbständiger.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Ablauf des 1.11.2006 macht er zudem erneut eine auf den Eintritt des Rentenalters gestützte Abänderung geltend.
Mit seiner Berufung beantragt er, das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.8.2000 dahingehend abzuändern, dass der Kläger für die Zeit a...