Leitsatz
Die Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann begehrte Abänderung des Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus dem Jahre 2000 über von ihm zu leistenden nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 6.780,00 DM für Altersvorsorge - Krankenvorsorge - Pflegevorsorge und Elementarunterhalt.
Mit der Abänderungsklage machte er geltend, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit seien aufgrund seines fortgeschrittenen Alters überobligatorisch und damit im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1964 geheiratet und zwei gemeinsame volljähriger Kinder. Ihre Ehe wurde am 21.4.1999 geschieden. Mit Urteil des OLG vom 23.8.2000 wurde der Kläger u.a. verurteilt, der Beklagten ab dem 1.1.2000 insgesamt 6.780,00 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, wovon 1.498,00 DM auf den Altersvorsorgeunterhalt, 639,00 DM auf den Krankenvorsorgeunterhalt und 78,00 DM auf den Pflegevorsorgeunterhalt entfielen.
Der Kläger begehrte Abänderung dieses Titels mit der Begründung, seine Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit seien aufgrund seines fortgeschrittenen Alters überobligatorisch und im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.
Bis zum Jahre 1991 war er angestellter Geschäftsführer zweier Firmen. Anschließend war er angestellter Geschäftsführer einer anderen Firma. Eine Beteiligung als Gesellschafter an diesem Unternehmen bestand nicht. Zudem war er Beteiligter einer Firma, die er zusammen mit seinem Bruder hielt und die sich mit der Vermietung und Verpachtung einer ererbten Immobilie beschäftigte. Am 3.1.2006 hatte der Kläger das 66. Lebensjahr vollendet. Bereits seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er eine Altersrente i.H.v. 2.091,44 EUR. Im Jahre 2004 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, seine bisherige Geschäftsführertätigkeit für ein weiteres Jahr zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde in den Folgenjahren jeweils um ein Jahr verlängert.
Die Beklagte stand seit dem 27.3.2004 unter Betreuung durch ihren Prozessbevollmächtigten und hat am 20.10.2006 ihr 65. Lebensjahr vollendet.
Über die Reduzierung seiner Einkünfte hinaus berief sich der Beklagte darauf, die Beklagte sei verpflichtet, ab dem 1.11.2006 Altersrente zu beantragen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Unzulässig sei die Klage insoweit, als sich der Kläger auf das noch künftige Ereignis des Renteneintrittsalters der Beklagten berufe. Im Übrigen sei sie unbegründet, da er sich die Einkünfte aus der nach wie vor ausgeübten Beratertätigkeit zurechnen lassen müsse wie ein Selbständiger.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragte, das Urteil des OLG aus dem Jahre 2000 dahingehend abzuändern, dass er für die Zeit ab Klagezustellung bis einschließlich Oktober 2006 nur noch monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.675,00 EUR und ab November 2006 nur noch monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.075,00 EUR zu zahlen habe.
Das Rechtsmittel des Klägers hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die der Unterhaltsberechnung im Jahre 2000 zugrunde liegenden Lebensverhältnisse der Parteien hätten sich in unterhaltsrechtlich relevanter Weise erheblich verändert, da mittlerweile beide Parteien das Rentenalter erreicht hätten und der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe.
Zwar übe er nach wie vor darüber hinaus eine Geschäftsführertätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber aus, diese Tätigkeit sei jedoch überobligatorisch und die daraus erzielten Einnahmen in die Unterhaltsberechnung nicht einzubeziehen.
Es gelte der Grundsatz, dass jedenfalls für abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Verpflichtung zu weiterer Erwerbstätigkeit entfalle (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rz. 554 ff. m.w.N.).
Bei Freiberuflern, wie Ärzten, Rechtsanwälten und Kaufleuten werde zum Teil eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1985, 394, 396). Tatsächlich erzielte Einkünfte von Freiberuflern, die auch bei fortgesetzter Ehe nach Erreichen des 65. Lebensjahres aller Wahrscheinlichkeit noch weitergearbeitet hätten, seien nach dieser Auffassung nach Treu und Glauben unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen.
In einer solchen Situation befinde sich der Kläger jedoch nicht. Er sei nach wie vor als angestellter Geschäftsführer tätig und habe als solche Rentenansprüche erworben, die mit Erreichen des Rentenalters an die Stelle der Erwerbseinkünfte getreten seien. Anders als bei einem Freiberufler hätten die Parteien zu Ehezeiten noch nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auch nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen würde. Dass es zu einer vertraglichen Absprache mit sein...