Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.2006) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen jeweils erst ab dem 14. März 2006 zu zahlen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Klarstellung Bezug genommen, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass mit dem Kläger zu 3) kein schriftlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde.
Die Beklagte hält weiterhin die Klagen wegen wirksamer Schiedsvereinbarungen für unzulässig. Sie habe keine Börsentermingeschäfte in Deutschland ausgeführt, sondern lediglich das Konto der Kläger in den USA geführt und die Abwicklung der von der Firma J. in das Onlinesystem eingegebenen Transaktionen in den USA ermöglicht. § 37 h WpHG sei schon wegen anderweitiger Rechtswahl nicht anwendbar, darüber hinaus aber auch deswegen nicht, weil sie in Deutschland keine Finanztermingeschäfte im Sinne des § 37 h WpHG durchgeführt habe. Die Rechtswahl sei wirksam, die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB lägen nicht vor. Der Abschluss des Kontovertrages sei ohne ihre vorherige Werbung in Deutschland zustande gekommen. Insbesondere habe die Firma J. nicht in ihrem, der Beklagten, Auftrag Kunden angeworben. Darüber hinaus folge aus §§ 1 Abs. 2, 37 d Abs. 6 WpHG, dass bei der vorliegenden Konstellation § 37 h WpHG keine Anwendung finde. Eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei selbst dann nicht gegeben, wenn diese nicht schon durch die Schiedsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte. Denn es fehle an einer schlüssigen Darlegung einer unerlaubten Handlung.
Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet.
Für die vom Landgericht bejahten Ansprüche aus c.i.c. fehle es bereits an der Zuständigkeit. Sie, die Beklagte, sei auch nicht aufklärungspflichtig gewesen. Die Aufklärung und Information der Kunden habe einzig der kundennäheren Anlagevermittlerin oblegen. Deren Aufklärung habe sie, die Beklagte, nicht überwachen müssen. Eine solche Verpflichtung würde der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der nur das kundennähere Unternehmen zur Aufklärung verpflichtet sei, zuwider laufen. Zudem habe sie die Firma J. mehr als genügend überprüft, wie sich aus dem Schriftwechsel vom 3. Januar 2005 und 11. Februar 2005 (Anlagen B 19, 20) ergebe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Firma J. der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlegen habe, und sie habe auf deren Tätigkeit vertraut.
Vorsätzliches sittenwidriges Verhalten falle ihr nicht zur Last. Dem stehe schon entgegen, dass sie sich auf die Gesetzestreue der Firma J. verlassen habe und sie sich von den Klägern habe bestätigen lassen, über die Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt worden zu sein. Allein aus der - marktüblichen - Höhe der von der Firma J. erhobenen Gebühren könne nicht auf ihren Vorsatz geschlossen werden, die Kläger zu schädigen, zumal diese Gebühren nicht zur Chancenlosigkeit geführt hätten, wie bereits die vom Kläger zu 2) erzielten erheblichen Zwischengewinne zeigten.
An einem kick-back oder churning habe sie sich nicht beteiligt. Zwischen ihr und der Firma J. habe schon keine kick-back-Vereinbarung bestanden, der Hinweis auf eine solche im Geschäftsbesorgungsvertrag entspreche nicht den Tatsachen. Für ein churning fehle es an den objektiven Voraussetzungen.
Auch fehle es an der Kausalität. Gewinnchancen hätten - wie zwischendurch erzielte Gewinne zeigten - vorgelegen.
Zumindest sei ein Mitverschulden der Kläger zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen unter teilweiser Abänderung des am 3. November 2006 verkündeten Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 42/06) insgesamt abzuweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen (wobei sie so zu verstehen sind, dass jeder Kläger nur den jeweils ihn betreffenden Anspruch verfolgt),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidern: Die Beklagte sei aufklärungspflichtig gewesen, die Entscheidung BGHZ 147, 343, sei nicht einschlägig. Anders als dort hätten sie, die Kläger, sich hier - wie unstreitig ist - nicht eines Vermögensverwalters als Entscheidungsträger bedient. Somit sei folgender Grundgedanke leitend: Wer als Broker mit einem Vermittler vereinbare, Konten für zugeführte Kunden zu eröffnen, denen dann zum beiderseitigen Verdienst eine überhöhte Kommission belastet werde, wirke an einem Angebot mit, auf das sich bei ausreichender Aufklärung kein vernünftig denkender Mensch eingelassen hä...