Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers zu 2) das am 9. November 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klagen verurteilt, an den Kläger zu 1) 27.708,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2006 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben zu tragen:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten diese zu 31 %, der Kläger zu 2) zu 53 % und der Kläger zu 3) zu 16 %;die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) die Beklagte;die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) diese jeweils selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten diese zu 37 % und der Kläger zu 2) zu 63 %;die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) die Beklagte;die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) dieser.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2) und die Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger zu 1) und 2) (im Folgenden schlicht: die Kläger) ihre Schadenersatzansprüche in dem nach in 1. Instanz erfolgten Teilklagerücknahmen reduzierten Umfang weiter. Sie machen geltend:
Die Beklagte sei aufklärungspflichtig gewesen, die Entscheidung BGHZ 147, 343, sei nicht einschlägig. Anders als dort hätten sie, die Kläger, sich hier - wie unstreitig ist - nicht eines Vermögensverwalters als Entscheidungsträger bedient. Somit sei folgender Grundgedanke leitend: Wer als Broker mit einem Vermittler vereinbare, Konten für zugeführte Kunden zu eröffnen, denen dann zum beiderseitigen Verdienst eine überhöhte Kommission belastet werde, wirke an einem Angebot mit, auf das sich bei ausreichender Aufklärung kein vernünftig denkender Mensch eingelassen hätte. Deshalb hätte die Beklagte überprüfen müssen, in welcher Weise die Firma J. ihre Kunden aufgeklärt habe. Die Beklagte habe sich an der unerlaubten Handlung der Firma J. beteiligt, indem sie über sie die Kunden habe anwerben lassen.
Dass eine kick-back-Vereinbarung zwischen der Firma J. und der Beklagten bestanden habe, ergebe sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Firma J. und dem Kläger zu 3) (Anl. 28). Den für ein churning notwendigen häufigen Umschlag habe das Landgericht fehlerhaft verneint.
Die Kläger beantragen (wobei sie so zu verstehen sind, dass jeder Kläger nur den jeweils ihn betreffenden Anspruch verfolgt), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2006 - 8 O 86/06 - die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger zu 1) EUR 27.708,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus8.684,47 EUR vom 16.07.2004 bis 03.08.2004,22.684,47 EUR vom 04.08.2004 bis 03.09.2004,27.772,47 EUR vom 04.09.2004 bis 20.02.2006 und27.708,19 EUR seit dem 21.02.2006,
2.
an den Kläger zu 2) EUR 47.493,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus6.360,00 EUR vom 18.08.2004 bis 23.08.2004,15.360,00 EUR vom 24.08.2004 bis 27.08.2004,21.360,00 EUR vom 28.08.2004 bis 03.09.2004,31.360,00 EUR vom 04.09.2004 bis 10.09.2004,39.360,00 EUR vom 11.09.2004 bis 24.09.2004,45.360,00 EUR vom 25.09.2004 bis 08.10.2004,46.560,00 EUR vom 09.10.2004 bis 05.11.2004,47.760,00 EUR vom 06.11.2004 bis 01.03.2006 und47.493,62 EUR seit dem 02.03.2006
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hält weiterhin die Klagen wegen wirksamer Schiedsvereinbarungen für unzulässig. Sie habe keine Börsentermingeschäfte in Deutschland ausgeführt, sondern lediglich das Konto der Kläger in den USA geführt und die Abwicklung der von der Firma J. in das Onlinesystem eingegebenen Transaktionen in den USA ermöglicht. § 37 h WpHG sei schon wegen anderweitiger Rechtswahl nicht anwendbar, darüber hinaus aber auch deswegen nicht, weil sie in Deutschland keine Finanztermingeschäfte im Sinne des § 37 h WpHG durchgeführt habe. Die Rechtswahl sei wirksam, die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB lägen nicht vor. Der Abschluss des Kontovertrages sei ohne ihre vorherige Werbung in Deutschland zustande gekommen. Insbesondere habe die Firma J. nicht in ihrem, der Beklagten, Auftrag Kunden angeworben. Eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei auch dann nicht gegeben, wenn diese nicht schon durch die Schiedsverei...