Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.01.1992; Aktenzeichen 2 O 188/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

In Höhe eines Betrages von 47.600 DM wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Hohe des Anspruchs wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die von der Klägerin im Berufungsrechtszug noch verfolgten Klageansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind, was notwendigerweise die Zurückverweisung an das Landgericht zum Höheverfahren bedingt (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Mit der Berufung greift die Klägerin das klageabweisende Urteil nur insoweit an, als ihr Ansprüche auf Erstattung ihrer Werbungskosten in Höhe von 5.886 DM sowie auf Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen für das Mietobjekt in Höhe von 25.180 DM aberkannt worden sind.

Dem Grunde nach sind die insoweit noch geltend gemachten Klageansprüche gerechtfertigt. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus § 538 Abs. 1 BGB, weil der Klägerin aufgrund der Beschaffenheit des Mietobjekts die Gaststättenkonzession durch Bescheid der Stadt D. vom 10. Mai 1990 versagt wurde. In diesem Bescheid sind beispielhaft besonders schwerwiegende Mängel, insbesondere brandschutzmäßige Beanstandungen, aufgelistet. Weiter heißt es darin u.a.:

„Die oben genannten Mängel können nicht durch entsprechende bauaufsichtliche Auflagen in der Gaststättenerlaubnis behoben werden. Hierzu ist ein Bauantrag mit prüffähigen Unterlagen für den Brandschutz und die staatliche Gewerbeaufsicht erforderlich.”

Die Klägerin brauchte bei dieser Sachlage, die einen anfänglichen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB begründet (vgl. BGH ZMR 1993, 7), sich nicht auf die Vorschläge der Beklagten einzulassen, die baurechtlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnisfähigkeit der Gaststätte herbeizuführen. Nachdem nämlich die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 1990 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt hatte, ließ die Beklagte ihr mit Schreiben vom 27. August 1990 mitteilen, für die Anfertigung des Bauantrages müsse das gesamte Objekt zunächst aufgemessen werden, was etwa sechs Wochen dauere; ferner nehme das Genehmigungsverfahren, falls keine besonderen Probleme auftauchten, erfahrungsgemäß weitere ca. 12 bis 14 Wochen in Anspruch; schließlich müsse auch für die Durchführung der Umbaumaßnahmen ein Zeitraum von sechs bis acht Monaten angesetzt werden. Folglich wäre etwa ein Jahr vergangen, bis die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis hätte stellen können. Daß ein derartig langes Zuwarten bis zur Behebung des anfänglichen Mangels der Klägerin nicht zumutbar ist, weil sie während dieses Zeitraums mangels der erforderlichen behördlichen Erlaubnis das Café nicht hätte betreiben können, liegt auf der Hand.

Daher ist grundsätzlich die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 538 Abs. 1 BGB gegeben. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen würden nicht vom Schutzzweck des § 538 BGB erfaßt, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Denn schlägt ein langfristig abgeschlossener Mietvertrag deshalb fehl, weil die Mietsache von Anfang an mit einem Mangel behaftet war, so kann der Mieter im Wege des Schadensersatzes auch die Erstattung seiner frustrierten Aufwendungen verlangen, da zu vermuten ist, daß er als Kaufmann diese Unkosten bei ordnungsgemäßem Verlauf des Mietverhältnisses wieder erwirtschaftet hätte.

Nach allem ist die Klägerin dem Grunde nach berechtigt, die Beklagte auf Ersatz der vergeblich aufgewandten Werbekosten und Investitionen gemäß ihren zuletzt gestellten Klageanträgen in Anspruch zu nehmen. Da der Rechtsstreit über den Betrag des Anspruchs noch nicht zur Entscheidung reif ist, es vielmehr zur Höhe noch weiterer Aufklärung bedarf, war die Sache notwendigerweise gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist ebenfalls dem Landgericht vorzubehalten, weil der Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien derzeit noch nicht abgesehen werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlaß (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Streitwert: 31.066 DM

Beschwer der Beklagten: unter 60.000 DM

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1704224

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