Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.04.2009; Aktenzeichen 14e O 83/08) |
Tenor
I.
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 17. April 2009 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14e O 83/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 71.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 30. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezem-ber 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH alle zukünftigen finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihr mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F-GmbH im Nennwert von 120.000,- € noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertra-gung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses der Klägerin gerichtet ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH mit Fälligkeit zum 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von der Klägerin bei der G-Bank zur Teilfinanzierung der am 10. Dezember 2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens erforderlich ist.
4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Über-tragung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem mit Zeich-nungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nomi-nalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH in Verzug befindet.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Kläge-rin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der F-GmbH (nachfolgend: F-Fonds) Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Anlageobjektes in Annahmeverzug befindet. Ferner verlangt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden darüber hinausgehenden entstandenen sowie künftigen Schaden aus dem Erwerb der Beteiligung zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, diese aber hinsichtlich eines Teils der als entgangenen Gewinn begehrten Zinsen sowie des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Antrags abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil im Wege der Berufung, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist und verfolgt ihre Klagebegehren insoweit weiter.
Die Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts:
1.
Sie ist der Auffassung, zu einer ungefragten Aufklärung der Klägerin über Vertriebskosten der Medienfonds weder nach dem Gesetz noch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen zu sein. Denn die Höhe der Vertriebskosten sei in dem Emissionsprospekt des F-Fonds hinreichend offengelegt worden. So werde in dem Prospekt für den F-Fonds auf Seite 63 erläutert, dass 6,9 % des Fondskapitals sowie das Agio von 5 %, insgesamt also mehr als 11 % der Zeichnungssumme zur Abdeckung der Vertriebskosten verwendet würden. Die Klägerin habe diesen Prospekt rechtzeitig erhalten und deren Empfang zutreffend schriftlich bestä...