Leitsatz (amtlich)
1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.
2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.
Normenkette
BGB §§ 241, 280, 311, 434, 437, 440
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14e O 198/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14e. Kammer des Landgerichts Düsseldorf - 14e O 198/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in dem Objekt H... 13 in D..., die sie mit Kaufvertrag vom 09.02.2015 von der beklagten Bauträgerin erwarben. Das Objekt befindet sich im Neubaugebiet G..., in dem insgesamt ca. 1.800 Wohnungen errichtet werden sollen, und gehört zum sog. 2. Bauabschnitt. Die Fertigstellung des Wohngebietes dauert noch an; zu Beginn des Prozesses war etwa die Hälfte der Wohnungen errichtet.
Die von den Klägern selbst genutzte, 136,55 m2 große Wohnung befindet sich im 2. Obergeschoss und besteht aus vier Zimmern. Etwa 84 m2 der Wohnung nebst Balkon sind zur H... gelegen. Der Kaufpreis der Wohnung betrug EUR 541.704,49. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage H 1 zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen (vgl. Anlagenband Kläger).
Auf der dem Haus gegenüberliegenden Seite der H... befindet sich ein Platz, der von der Beklagten in den Verkaufsprospekten und -verhandlungen als sog. "Piazza" bezeichnet wurde. Auf diesem Platz wurde auf Anweisung der Stadt D... eine Altglas- und Altpapier-Entsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichtet (im Folgenden "Containeranlage"). Drei der Container sind für Altglas, einer für Altpapier vorgesehen. Der Abstand der Container zum Haus H.... 13 beträgt 21,5 Meter. Auf den Containern befanden sich zwischenzeitlich Schriftzüge mit dem Hinweis, dass der Einwurf nur werktags von 7.00 h bis 19.00 h zu erfolgen habe.
Am 23.10.2015 fand eine Begehung des Gemeinschaftseigentums zum Zwecke der Abnahme statt, an der die Eigentümer teilnehmen konnten. Zu diesem Zeitpunkt war die Containeranlage entweder bereits fertig gestellt oder aber noch im Bau befindlich. Ob der Bereich mit einer Plane abgedeckt war, so die Kläger, ist zwischen den Parteien streitig.
Über die Containeranlage wurde von Seiten der Beklagten mit den Eigentümern nicht gesprochen. Weder aus den Verkaufsprospekten der Beklagten noch aus einem auf der Internet-Homepage der Beklagten befindlichen Werbevideo war eine solche Anlage ersichtlich.
Die Übergabe der Wohnung an die Kläger erfolgte am 15.12.2015.
Im Rahmen der ersten Eigentümerversammlung am 07.01.2016 bemängelten die Eigentümer die Entsorgungsanlage gegenüber dem Vertreter der Beklagten, Herrn S....
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2016 (vgl. Anlage H 2, Anlagenband Kläger) wandten sich die Eigentümer der Wohnungen des 2. Bauabschnitts erneut an die Beklagte. Sie teilten mit, dass ein Einverständnis mit der ohne ihre Kenntnis errichteten Containeranlage nicht bestehe, sie sich über einen durch diese bedingten Mangel mangels hinreichender Information arglistig getäuscht fühlten, und baten um weitere Informationen. Die Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 21.04.2016, wie es zu der Errichtung der Containeranlage gekommen war (vgl. Anlage H 3, Anlagenband Kläger), und wies eine Aufklärungspflichtverletzung zurück.
Die Eigentümer beantragten sodann mit Schreiben vom 03.09.2016 (vgl. Anlage H 5, Anlagenband Kläger) bei der Stadt D... die Verlegung der Containeranlage, die eine solche jedoch mit Schreiben vom 20.09.2016 ablehnte (vgl. Anlage H 6, Anlagenband Kläger).
Mit Schreiben vom 06.09.2016 setzten die Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Containeranlage bis zum 30.09.2016. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, beauftragten zahlreiche Eigentümer einen Sachverständigen für Immobilienbewertung mit der Erstellung eines Gutachtens über die Wertminderung der Wohnungen infolge der Entsorgungsanlage. Wegen des Ergebnisses der Bewertungen wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. W... vom 06.06.2017, das als Anlage H 8 zur Akte gereicht wurde (vgl. Anlagenband Kläger), verwiesen.
An die Beklagte gerichtete Aufforderungen zur Beseitigung der Containeranlage unter Vorlage des Gutachtens blieben erfolglos.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, durch die Containeranlage sei die von ihnen erworbene Wohnung mit einem Mangel im...