Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.
2. Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.
Normenkette
BGB §§ 823, 906, 1004; BImSchG § 14 Abs. 1 Hs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung inklusive der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Betriebs von vier Windkraftanlagen, hilfsweise die Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen, dass weder Eigentum noch Gesundheit des Klägers durch den Betrieb der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung des Betriebs der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB. Ein auf die Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch des Klägers sei gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen, da durch diese Vorschrift der Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen gesichert werden solle. Die streitgegenständlichen Anlagen seien durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Regionaldezernat Nord, mit Bescheiden vom 5. August 2019 genehmigt worden und die Genehmigungen nicht durch den Kläger angegriffen.
Ob diese Präklusionswirkung allein auf grundstücksbezogene Rechte anwendbar sei, nicht aber auf zivilrechtliche Ansprüche zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen, müsse vorliegend nicht entschieden werden, da es an hinreichend substantiiertem Vortrag zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, die kausal auf die Windenergieanlagen zurückzuführen wäre, fehle, worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen habe. Auch auf Nachfragen in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung seien vom Kläger zwar allgemeine Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen geschildert worden, allerdings keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschwerden unmittelbar im Zusammenhang mit den Windkraftanlagen stünden.
Mangels Unterlassungsanspruchs seien auch kein Ordnungsgeld und keine Ordnungshaft gemäß § 890 Abs. 1 und 2 ZPO anzudrohen.
Soweit der Kläger hilfsweise die Vornahme von Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Windenergieanlagen begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da es an einem bestimmten Antrag fehle. Der Antrag sei sowohl hinsichtlich der begehrten Maßnahmen als auch hinsichtlich des angestrebten Erfolgs nicht hinreichend konkretisiert und habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet:
Das Hauptsacheverfahren gegen die von der Beklagten erhaltenen Genehmigungen vom 17. Dezember 2019, welche durch den Kläger im Verwaltungsverfahren angefochten worden seien, sei nach wie vor vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen ... anhängig. Es gebe daher keine bestandskräftigen Genehmigungsbescheide in Bezug auf den Kläger. Diesen Vortrag hält der Kläger nicht mehr aufrecht.
Tatsächlich sind die Eilverfahren hinsichtlich dreier Anlagen zu seinen Lasten im Ergebnis unanfechtbar entschieden worden und bestandskräftig (siehe Urteil des Landgerichts, Seite 2; Genehmigung vom 5. August 2019, Eilantrag beim VG unter ... mit Beschluss vom 27. Januar 2020 zurückgewiesen, Klageschrift, Blatt 13 d. A., Klageerwiderung, Blatt 69 d. A., Anlage B 13, Anlagenband I; in Beschwerdeinstanz vom OVG mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 unanfechtbar zurückgewiesen, ..., Anlage B 15, Blatt 93 ff. d. A.). In der vom Kläger aufgeführten Sache ging es um die Anlage "WEA ...", Az. .... Hierzu hat das Verwaltungsgericht S...