Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 1/13) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 05.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 1/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.269,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % des weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 14.02.2011 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 29 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 % zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der am 00.00.1972 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.02.2011 gegen 21:00 Uhr in A.-Stadt ereignet haben soll.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Unfalltag mit den Zeugen B. und C. zu Fuß auf der D.-Straße unterwegs gewesen. Es sei dunkel und regnerisch gewesen. Als sie die E.-Straße überquerten, sei der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Renault Twingo von der D.-Straße kommend nach links in die E.-Straße eingebogen und habe den Kläger am linken Arm gestreift.
Unstreitig begab sich der Kläger am Abend des 14.02.2011 in das F.-Hospital in A.-Stadt, wo ein Bruch des Radiusschafts im linken Unterarm diagnostiziert und ambulant versorgt wurde. Der Bruch wurde am 17.02.2011 im allgemeinen Krankenhaus in G.-Stadt operativ versorgt. Bei dieser Operation wurde der Nervus radialis linksseitig durchtrennt. Am 25.02.2011 wurde daher eine Revisions-OP durchgeführt, bei der ein Stück Nerv im Unterschenkel entnommen und im Arm eingesetzt wurde. Danach befand sich der Kläger vor allem in neurologischer Behandlung. Seine Arbeit hat er erst am 11.03.2012 wieder aufgenommen.
Die Beklagte zu 2. hat für die Zeit bis August 2011 Verdienstausfall bezahlt sowie dem Kläger einen Betrag von 3.000,00 EUR zur freien Verfügung gestellt. Vom Allgemeinen Krankenhaus in G.-Stadt hat der Kläger wegen des Kunstfehlers ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR erhalten.
Der Kläger hat die Zahlung weiteren Verdienstausfalles in Höhe von 2.094,21 EUR für die Zeit vom 01.09.2011 - 13.02.2012 (GA 2, 7), Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 265,00 EUR (GA 2, 8) und ein (weiteres) Schmerzensgeld beansprucht, dessen Höhe er angesichts der zu erwartenden Dauerfolgen mit mindestens 40.000,00 EUR beziffert hat, wobei die vorgerichtlichen Zahlungen von insgesamt 8.000,00 EUR hierauf anzurechnen seien, so dass sich ein Anspruch von weiteren 32.000,00 EUR ergebe (GA 9). Außerdem hat er die Feststellung einer fortdauernden Ersatzpflicht begehrt.
Der Beklagte zu 1. hat vorgerichtlich in einem undatierten Schreiben bestätigt, dass er den Kläger mit dem eigenen Auto "überfahren habe" (GA 11). Der Beklagte zu 1. meint aber, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet. Außerdem hat er bestritten, dass die geltend gemachten Verletzungen durch den Unfall verursacht worden seien.
Die Beklagte zu 2. hat bestritten, dass es den Unfall überhaupt gegeben habe und darauf verwiesen, dass der Kläger - ausweislich des Behandlungsberichts des Allgemeinen Krankenhauses G.-Stadt GmbH vom 14.06.2011 (B4 - GA 62 ff.) - bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist (GA 42).
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers (GA 108 ff.) und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B. (GA 112 ff.) und C. (GA 346 f.) sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen H. vom 29.05.2014 (GA 159 ff,) nebst Ergänzung vom 24.02.2015 (GA 269 ff.) und mündlicher Erläuterung am 24.09.2015 (GA 349 f.) der Klage weitgehend stattgegeben.
Das Unfallereignis sei erwiesen. Auch wenn die Aussagen der Zeugen im Einzelnen differierten, hätten sie das Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, weil er die Einmündung nicht zügig und auf kürzestem Wege passiert habe. Sein Mitverschuldensanteil sei aber nicht höher als mit 25% zu bewerten. Unter Berücksichtigung dessen sei ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR angemessen, auf das der Kläger sich aber die ...