Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. November 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 12 O 96/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Unterlassung einer am 16. Januar 2017 veröffentlichten Wortberichterstattung mit der Überschrift "Bank will Bankräuber Kredit geben". Darüber hinaus begehrt sie von den Beklagten zu 1) und 2) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin gehört zur Santander-Bankengruppe. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um den Verlag der Düsseldorfer Regional-Printausgabe des "Express"; die Beklagte zu 1) ist für den Onlineauftritt unter "express.de" verantwortlich und die Beklagte zu 3) hat den streitgegenständlichen Artikel verfasst.

Der streitgegenständliche Artikel befasst sich mit einem am 9. Januar 2017 vor dem Landgericht Düsseldorf eröffneten Strafprozess gegen einen spielsüchtigen Angeklagten, der Kunde der Klägerin war und dem zur Last gelegt wurde, zweimal eine Sparkassenfiliale in Düsseldorf überfallen zu haben. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation, die auch durch seine Spielsucht bedingt war, schöpfte der Angeklagte zunächst bei seiner Hausbank, der Stadtsparkasse Düsseldorf, seinen Kreditrahmen aus und nahm einen Ratenkredit in Höhe von 10.000, - EUR auf. Im Frühjahr 2014 sprach der Angeklagte wegen eines weiteren Kredits bei der Stadtsparkasse Düsseldorf vor, die jedoch eine weitere Kreditvergabe ablehnte. Daraufhin wechselte der Angeklagte zu der Klägerin, die ihm einen Ratenkredit in Höhe von 20.000, - EUR gewährte. Im Jahr 2015 erhielt er einen weiteren Ratenkredit in Höhe von 40.000, - EUR; aus dem Verlauf des von dem Beklagten bei der Klägerin geführten Girokontos waren häufige Überweisungen an ein Online-Casino ersichtlich. Im Jahr 2016 überfiel der Angeklagte zweimal seine frühere Hausbank und nannte als Grund seine hohen Spielschulden; zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Angeklagte bei der Klägerin Schulden in Höhe von rund 50.000, - EUR. Während der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand, erhielt er von der Klägerin eine Einladung zu einem Gespräch zwecks Erhöhung des Kreditrahmens.

Am 13. Januar 2017 wandte sich die Beklagte zu 3) an die Klägerin, schilderte den dargestellten Sachverhalt und teilte mit, dass der Anwalt des Angeklagten der Klägerin vorwerfe, dass diese dem Angeklagten Kredite eingeräumt habe, obwohl dieser bereits erkennbar spielsüchtig gewesen sei mit der Folge, dass der Angeklagte in die Schuldenfalle geraten sei. Die Beklagte zu 3) bat die Klägerin um eine Stellungnahme. Die Klägerin reagierte an demselben Tag und drückte ihre Erwartung aus, dass eine Antwort bis Montagabend ausreichend sei und erklärte gleichzeitig: "Zwischenzeitlich senden Sie uns doch bitte eine Erklärung des Kunden, wonach er uns ihnen gegenüber vom Datenschutz und Bankgeheimnis entbindet."

Am 16. Januar 2017 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, inwieweit für sie die Spielsucht habe erkennbar sein können. Insofern sehe sie für den erhobenen Vorwurf keine tatsächliche Grundlage. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, dass die Erstellung von Risiko- oder Persönlichkeitsprofilen mit Hilfe der Auswertung von Abbuchungen aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen unzulässig sei; bei der an den Angeklagten adressierten Gesprächseinladung handele es sich um ein routinemäßiges Werbeschreiben, welches im automatisierten Verfahren erstellt und verschickt werde.

Ebenfalls am 16. Januar 2017 veröffentlichten die Beklagten zu 1) und 2) den von der Beklagten zu 3) erstellten Artikel.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2017 mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) wegen der streitbefangenen Wortberichterstattung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnten die Beklagten zu 1) und 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2017 ab. Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: 12 O 14/17) im Wege der einstweiligen Verfügung über die Klägerin identifizierbarmachend - wie in den Klageanträgen dargestellt - zu berichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 8. Novembe...

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