Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 353/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (13 O 353/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Aufstellung eines Geldautomaten.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde im Jahr 1971 gegründet. Die Teilungserklärung sieht den Betrieb einer Bankfiliale im Erd- und Kellergeschoss der Immobilie der WEG vor. Eine solche Bankfiliale betreibt die beklagte Bank dort seit 2001. Vermieterin der Räumlichkeiten ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Mitgliedern der Klägerin besteht.

Seit Beginn des Filialbetriebs befand sich im Vorraum der Bankfiliale ein Geldautomat. Diesen Vorraum hält die Beklagte von Mitternacht bis 6.00 Uhr morgens geschlossen. In dieser Zeit wird der Raum alarmüberwacht. In der übrigen Zeit kann der Raum frei betreten werden.

Anfang 2017 gab der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Richtlinien zur Sicherung von Geldautomaten heraus. Darin wird betont, dass Geldautomaten aufgrund ihres Inhaltes (Bargeld) einen erheblichen Anreiz für Täter darstellten, einen für sie erfolgreichen Angriff mit verschiedenen Methoden auszuüben oder Manipulationen auszuüben. Wegen des Inhalts dieser Richtlinien wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.

Die Beklagte plante, ihren bisherigen Geldautomaten durch ein neueres, schwereres Modell zu ersetzen. In der Vorbereitung besichtigte ein Ingenieurbüro Anfang Februar 2017 die Örtlichkeiten, beurteilte die Statik und sprach anschließend Empfehlungen zum Aufstellen des neuen Automaten aus.

Kurz darauf traten Mitglieder der Klägerin zu einer außerordentlichen Versammlung zusammen. Sie entschieden mit einer Mehrheit von gut 57 %, die Beklagte solle auf Entfernung des bisherigen Automaten in Anspruch genommen werden, weil dieser nicht gemäß dem derzeitigen Stand der Technik gegen eine Sprengung oder gewaltsame Demontage gesichert sei. Auf das als Anlage K5 vorgelegte Protokoll der Versammlung vom 22.02.2017 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Rund drei Monate später wurde der neue Geldautomat installiert. Den Empfehlungen der Ingenieure folgend wurden in die Geschossdecke sechs Gewindestangen eingebracht und mittels Epoxidharzmörtel kraftschlüssig mit dem Beton verbunden. Die Statik des Gebäudes wird dadurch nicht nachteilig beeinflusst. Alternativ hätte der Geldautomat auch auf einer Stahlplatte ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt werden können.

Vorgerichtlich forderte die Klägerin von den Vermietern der Beklagten, auf die Entfernung des Geldautomaten hinzuwirken. Als die Vermieter hierauf nicht reagierten, erhob sie im Oktober 2019 Klage gegen die Beklagte.

Die Klägerin meint, das Aufstellen des Geldautomaten gehe mit einer erheblichen Einbruchs- und Explosionsgefahr einher. Sie beruft sich dazu auf eine ganze Reihe von Zeitungsartikeln, in welchen über Sprengungen von Geldautomaten berichtet wird.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.11.2020 (13 O 353/19) abgewiesen. Ein Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die bauliche Veränderung durch Einbau des Geldautomaten stelle lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung dar, gegen die sich die Klägerin auch eigentlich gar nicht wende. Soweit sie den Gebrauch der Mieträumlichkeiten für nicht ordnungsgemäß halte, könne das Aufstellen nur einstimmig und nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluss untersagt werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Aufstellen des Geldautomaten sei deshalb eine das unvermeidliche Maß übersteigende Beeinträchtigung, weil er erhebliche Explosions- und Einbruchsgefahren erzeuge und damit Gefahren für Leib und Leben von Mitgliedern der Klägerin und unbeteiligter Dritter bestünden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18.11.2020 (13 O 353/19) die Beklagte zu verpflichten, den Geldautomaten, welcher in der im Erdgeschoss (Vorraum) der im Hause ... gelegenen Teileigentumseinheit installiert ist, zu entfernen und entfernt zu halten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen,

hilfsweise zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil der Streitwert mit nicht mehr als 100 EUR anzusetzen sei. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Eine nennenswerte Gefährdung sei nicht gegeben, da es sich um einen Geldautomaten der neuesten Generation mit besonderer Schutzklasse handle, die eine Sprengung deutlich erschwere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil, die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Beschwerdewert übersteigt die für die Zuläss...

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