Leitsatz (amtlich)

1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft i.S.v. § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt.

2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des Rechtsanwalts.

3. Zum Auflösungsverschulden des Rechtsanwalts (hier bejaht)

 

Normenkette

RVG § 3a (§ 4 Abs. 1 a.F.), § 15 Abs. 4; BGB §§ 125-126, 628 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 440, 419

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2008; Aktenzeichen 13 O 417/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 28.1.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Da Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.262,76 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ihr abgetretene Honoraransprüche des Zeugen Rechtsanwalt Dr. F. (nachfolgend: Zedent) aus erbrechtlicher Beratung der Beklagten geltend. Der Zedent war bereits im Jahre 2004 erstmals in gleicher Sache beratend für die Beklagte tätig und hatte hieraus eine Zahlung von 220,40 EUR erlangt. Nach erneuter Beauftragung am 30.3.2006 führte er mit dem Ziel einer Einigung Verhandlungen mit der Mutter der Beklagten, diese vertreten durch die Rechtsanwälte A. und Partner in D. Bei Auftragserteilung unterzeichnete die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung, deren Zustandekommen und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Zedent und die Beklagte vereinbarten ferner zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Übernahme des Mandats die Zahlung eines Honorarvorschusses i.H.v. 2.500 EUR, zu zahlen in monatlichen Raten von 500 EUR durch den dies akzeptierenden Bevollmächtigten der Beklagten, den Zeugen Dr. G. Es wurden lediglich 2 Raten gezahlt.

Im Anschluss an ein am 19.9.2006 geführtes Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Beklagten rechnete der Zedent seine Tätigkeit mit "Kostennote" vom selben Tage über 5.637,60 EUR unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 150.000 EUR ab und erklärte, jede weitere Tätigkeit für die Beklagte von der Zahlung dieses Betrages abhängig zu machen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.9.2006 wies die Beklagte die Honorarforderung zurück und erklärte, das Mandat sei durch den Zedenten niedergelegt. Sie übertrug die weitere Bearbeitung der Angelegenheit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und zahlte die dort entstandenen Gebühren. Nach Abtretung des Honoraranspruchs an sie erteilte die Klägerin der Beklagten Kostennote vom 27.9.2006, mit welcher sie unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 250.000 EUR insgesamt 11.023,40 EUR abrechnete.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.331,96 EUR nebst Zinsen aus 11.023,50 EUR i.H.v. 12 % seit dem 20.9.2006 sowie aus 308,56 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, hat das LG nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 6.483,74 EUR nebst Zinsen aus 6.262,76 EUR i.H.v. 12 % seit dem 28.9.2006 sowie aus 220,98 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2007 (Rechtshängigkeit der Klageerhöhung) zu zahlen.

Mit ihrer sich gegen diese Entscheidung wendenden Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gem. § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam sei. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Beweiswürdigung des LG hinsichtlich der Vereinbarung eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR und verweist hierbei insbesondere auf die erste Kostennote des Zedenten. Sie beanstandet den Ansatz von 3,0 Gebühren für die Geschäftsgebühr, den Ansatz einer höheren Telefonpauschale als 20 EUR sowie die Abrechnung einer Geschäftsreise nach D., die unstreitig nicht notwendig war. Ferner macht sie geltend, von der Kostennote sei noch ein Betrag von 220,40 EUR für die zwei Jahre zurückliegende Erstberatung abzuziehen. Der Klägerin stehe im Übrigen gem. § 628 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG ein Honoraranspruch gar nicht zu, da der Zedent das Mandatsverhältnis grundlos gekündigt habe und ihr Kosten aus der Inanspruchnahme eines weiteren Anwalts entstanden seien. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei nur der Ansatz einer 0,3-fachen Gebühr für ein einfaches Schreiben angemessen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin schließt sich den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. F. und ...

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