Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1992; Aktenzeichen 10 O 389/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten aufgrund der Abtretungserklärung der Streitverkündeten S. vom 05.07.1978 (Bl. 20 GA) keine Rechte auf den pfändbaren Teil der Lohn- und Gehaltsansprüche der Streitverkündeten gegenüber der L. GmbH … zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung ist sachlich gerechtfertigt.
I.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Der Streit zwischen zwei Parteien, die – wie hier – miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten geltend machen, schafft zwischen den beiden Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis, daß grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist. Dies entspricht gesicherter Rechtsprechung (vgl. RGZ 41, 345, 347; 98, 143, 145; BGH NJW-RR 1987, 1439; BGH NJW-RR 1992, 252, 253). Dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin hat an der Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten als der anderen Forderungsprätendentin auch ein anerkennenswertes rechtliches Interesse (vgl. BGH NJW-RR 1992, 252, 253).
Entscheidungsgründe
II.
Das Feststellungsbegehren ist auch sachlich gerechtfertigt.
Die Abtretungserklärung vom 5. Juli 1978 (Bl. 20 GA) hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht stand mit der Folge, daß sie unwirksam ist, wobei sich die Unwirksamkeit sowohl auf das in ihr enthaltene Element der Sicherungsabrede als auch das Element des Verfügungsgeschäfts erstreckt.
Die Vorschriften des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 sind auf die formularmäßige Abtretungserklärung vom 5. Juli 1978 anwendbar. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die Vorausabtretung künftiger Lohn- und Gehaltsansprüche ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH WM 1976, 151; BGH WM 1989, 1086, 1088). Sie kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegender Art wirksam vereinbart werden (vgl. BGH WM 1989, 1086, 1088). Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz aber nur dann stand, wenn der Zweck der Abtretung in der Klausel eindeutig und transparent formuliert ist, wenn die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertungsbefugnis hinreichend klar und deutlich in der Klausel bestimmt ist und wenn die Klausel schließlich geeignet ist, einer unverhältnismäßigen Übersicherung von vornherein zu begegnen (vgl. BGH-RR 1989, 1086, 1088; Kothe, ZIP 1988, 1225 ff.; Kothe BB 1989, 2257). Die einzelnen Elemente führen dabei bereits jedes für sich bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der vorformulierten Abtretungsklausel. Sie sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu berücksichtigen (vgl. Hierzu BGH NJW 1987, 487, 490; BGH NJW-RR 1989, 1086, 1088; Kothe, BB 1989, 2257, 2259).
In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hält die Formularvereinbarung vom 05.07.1978 aus mehreren Gründen einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht stand.
1. Dem Erfordernis, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar, bestimmt und für den Kunden durchschaubar zu beschreiben, kommt im Falle der Vorausabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen besondere Bedeutung zu, weil solche Abtretungen für den Betroffenen von existentieller Tragweite sein und seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen können; es liegt auch im Interesse konkurrierender Gläubiger (vgl. BGH WM 1989, 1086, 1088). Derartige Klauseln müssen deshalb Zweck und Umfang der Abtretung sowie die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis eindeutig bezeichnen. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
a) Die in der streitigen Klausel enthaltene Sicherungsabrede verdeckt bereits, daß die „Abtretungserklärung” sich auf die Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens (Personalkredit) bezog, das zu einem ganz bestimmten Zweck (Hausbau) gewährt worden war. Die Beklagte hat nämlich auf ein Formular zurückgegriffen, das ersichtlich für Darlehenshingaben an Bankkunden ausformuliert ist. So heißt es in der Abtretungserklärung, daß die Unterzeichnende … mit der Beklagten „in Geschäftsverbindung” steht. Die Abtretung solle zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche „aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung” – ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund, insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen, Wechsel, Abtretungen oder Bürgschaften sowie aus von Dritten erworbenen Wechseln und Forderungen erfolgen. Diese Sicherungsabrede ist auf den Sicherungszweck nicht zugeschnitten. Sie läßt bereits nicht erkennen, um welche Rechtsbeziehung es im vorliegenden Fall geht, nämlich um die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und gerade nicht um die zwischen Kreditinstitut und Kunden. Es ist bereits nicht hinreichend eindeutig, ob das gewährte...