Gründe
I.
Beim Kläger kam es seit Mitte der 90iger Jahre zu einer progredienten Gangstörung, Paraspastik und Sensibilitätsstörung der Beine sowie einer Blasen-Mastdarm-Störung. Der Orthopäde Dr. M., der bei der von ihm durchgeführten orthopädischen Untersuchung keine richtungsweisende Diagnose stellen konnte, überwies den Kläger an den Beklagten, der als Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut tätig ist. Dieser diagnostizierte einen psychosomatischen Beschwerdekomplex und verordnete eine konfliktzentrierte Kurz-Psychotherapie. Im Laufe der weiteren Behandlung durch den Beklagten verstärkten sich die Beschwerden des Klägers; im August 1998 begab sich der Kläger in die Behandlung des Arztes Dr. D. in Mönchengladbach, der eine neurologische Erkrankung diagnostizierte und umgehend eine kernspintomographische Untersuchung veranlasste. Schließlich wurde am 02.09.1998 als Ursache der Beschwerden des Klägers eine arteriovenöse Fistel (AV-Fistel) in Höhe TH 7 festgestellt und in der Universitätsklinik A. operativ behandelt. Die Operation führte zu einer deutlichen Verbesserung des Zustandes des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, er sei von dem Orthopäden Dr. M. zur weiteren neurologischen Diagnostik und Behandlung an den Beklagten überwiesen worden. Dieser habe trotz eindeutiger Hinweise auf eine spinale Schädigung grob fehlerhaft die gebotene Diagnostik unterlassen, was zu einer 16-monatigen Verzögerung der Feststellung und Behandlung der AV-Fistel geführt habe. Hierdurch sei es zu einer irreversiblen Schädigung mit einer starken Gehbehinderung, einem Schmerzsyndrom, Blasenstörungen und Gefühlsbeeinträchtigungen im Genital- und Afterbereich gekommen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens DM 300.000. Allein in den Jahren 1998 und 1999 sei ihm, dem Kläger, der mehrere Dentaltechnikunternehmen geleitet habe, eine Vermögenseinbuße von ca. DM 1,3 Mio. entstanden. Die weitere Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat behauptet, die Überweisung des Klägers sei an ihn als Psychotherapeuten zur Abklärung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung oder einer möglichen psychischen Störung erfolgt. Da nach den Angaben des Klägers bereits ein Jahr zuvor in einer Spezialklinik in Holland eine umfangreiche neurologische Diagnostik mit mehrfachen MRT-Untersuchungen stattgefunden habe, habe er, der Beklagte, davon ausgehen können, dass eine neuerliche Untersuchung keinen veränderten Befund ergeben würde, zumal die Beschwerden des Klägers während der Dauer der Behandlung nicht anders, sondern nur intensiver geworden seien. Darüber hinaus habe der Kläger die von ihm vorgeschlagene weitere stationäre Untersuchung in der Neurologie der Universitätsklinik D. im Hinblick auf die negativen Untersuchungsergebnisse aus H. abgelehnt, weil er dazu keine Zeit habe. Auch eine Angiographie des Rückenmarks habe er wegen der damit verbundenen potentiellen Risiken abgelehnt, ebenso weitere organische Untersuchungen, weil diese - bis auf eine Lumbalpunktion - bereits alle bei ihm gemacht worden seien. Aufgrund der geklagten Beschwerden habe er, der Beklagte, zu Recht davon ausgehen können, dass beim Kläger eine psychosomatische Problematik vorliege und durch eine Therapie gelöst werden könne. Sofern der Kläger heute an den angegebenen Beschwerden leide, sei dies jedenfalls nicht auf die AV-Fistel zurückzuführen, sondern hätte eine andere - möglicherweise psychosomatische - Ursache. Da der Verdienstausfallschaden für die Vergangenheit bereits ermittelt werden könne, sei der Feststellungsantrag insoweit unzulässig.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Grund- und Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die differentialdiagnostischen und therapeutischen Versäumnisse des Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung der beim Kläger 1997 aufgetretenen spinalen Fistel noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden; den weitergehenden Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe bereits bei der Erstuntersuchung im April 1997 notwendige Diagnosemaßnahmen unterlassen, mit denen eine ursächliche thorakale oder lumbale Rückenmarkschädigung höchstwahrscheinlich hätte festgestellt werden können. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. stehe fest, dass der Kläger an den Beklagten nicht lediglich als Psychotherapeuten, sondern in erster Linie zur umfassenden neurologischen Abklärung und Behandlung überwiesen worden sei. Darauf, dass der Kläger keine weitere neurologische Untersuchung und Behandlung durch ihn gewünscht habe, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dies in seinen Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert sei, sondern lediglic...