Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 108/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.03.2018; Aktenzeichen V ZR 238/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks A.../B... in Krefeld, bezüglich dessen für den in erster Instanz am 12. Dezember 2015 verstorbenen Vater des Beklagten ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014 verkauften die Klägerinnen das Grundstück für 115.000,00 Euro an Herrn C.... Der Kaufvertrag enthält in § 6 Ziffer 1 die Anweisung an den Notar, alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erklärungen und auch alle privaten Urkunden formlos zu beantragen und formlos entgegenzunehmen.

In Umsetzung dieser Anweisung schrieb der Notar, der Zeuge D..., den Vater des Beklagten am 19. Dezember 2014 mit der Begründung an, zu seinen Gunsten sei ein Vorkaufsrecht eingetragen, und bat um Bestätigung des Erhalts des Schreibens. Er belehrte den Vater des Beklagten dahingehend, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch formloses Schreiben an die Verkäufer innerhalb von zwei Monaten erfolge und zum Zustandekommen eines Vertrages mit den Verkäufern zu denselben Bedingungen führe. Für den Fall der Ausübung bat er um eine Kopie der entsprechenden Erklärung an sich und Kontaktaufnahme mit seinem Büro. Sofern das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden, sei die beigefügte Verzichtserklärung an ihn zurückzusenden. Für Rückfragen stehe er gerne zur Verfügung. Auf das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Ob dem Schreiben die dort genannten Kopien der Mietverträge tatsächlich beigefügt waren, ist streitig.

Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten als Alleinerben seines Vaters mit der Begründung auf Löschung des Vorkaufsrechts in Anspruch, dieser habe sein Vorkaufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.

Das Landgericht hat über die Frage einer Ausübung des Vorkaufsrechts Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung des Zeugen D.... Sodann hat es den Beklagten antragsgemäß zur Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die rechtzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts nicht nachgewiesen. Der Notar D... sei nur zur Entgegennahme der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Urkunden bevollmächtigt gewesen, wozu die die Vertragsdurchführung hindernde Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gehöre.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Die Annahme, der Notar habe zwar wirksam zur Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auffordern können, sei aber zur Entgegennahme der Erklärung über die Ausübung nicht bevollmächtigt gewesen, sei widersprüchlich. Die Vollmacht umfasse ausdrücklich die Entgegennahme von Erklärungen. Zudem habe der Notar in seinem Schreiben um Übersendung der Ausübungserklärung auch an ihn gebeten. Unabhängig davon habe die Frist zur Ausübung nicht vor Übermittlung der Mietverträge beginnen können, da deren Kenntnis für eine sachgerechte Entscheidung über die Ausübung erforderlich gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 14.12.2016 abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Ausübung des Vorkaufsrechts habe nach dem klaren Wortlaut des Schreibens des Notars ihnen gegenüber erfolgen müssen.

Der Senat hat den Zeugen D... ergänzend schriftlich vernommen gemäß Beweisbeschluss vom 24. April 2017. Auf die Aussage des Zeugen D... in erster Instanz, Bl. 128 f. GA, und die im Berufungsrechtszug erfolgte Ergänzung, Bl. 271 GA, wird Bezug genommen.

In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung hat der Senat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Der Vater des Beklagten habe sein Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt. Das Telefonat des Vaters des Beklagten mit dem Bürovorsteher des Notars vom 9. Februar 2015, in dem erklärt habe, sein Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 ausgeübt zu haben, sei als (erneute) Ausübung des Vorkaufsrechts zu würdigen. Der Zeuge Notar D..., der hierüber noch am selben Tage unterrichtet worden sei, sei zum Empfang der Ausübungserklärung auch bevollmächtigt gewesen. Dem Notar sei nicht lediglich Vollzugs-, sonders ausweislich § 6 des Vertrages auch Empfangsvollmacht erteilt w...

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