Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil ... des Landgerichts D. ... abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Dach ihres Gebäudes ... montiertePhotovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine Blendwirkung in Richtung auf das Einfamilienwohnhaus und die Terrasse der Kläger ... ausgeht, durch die die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der von der Photovoltaikanlage auf dem Hausdach der Beklagten auf ihr Grundstück ausgehenden Blendwirkung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zur Intensität und Dauer der Blendwirkung und zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus § 1004 BGB scheitere an der Duldungspflicht der Kläger, die sich aus § 906 BGB ergebe. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von nur unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Diese seien von den Klägern aber hinzunehmen, weil die beanstandete Nutzung vorliegend jedenfalls ortsüblich sei (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ortsüblichkeit einer Nutzung sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ergebe, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt werde, dass sie wiederum andere Grundstücke in der gleichen Weise beeinträchtige wie das störende Grundstück das beeinträchtigte. Die Ortsüblichkeit könne sich indes auch aus gewandelten Vorstellungen im Bereich des Umweltschutzes und des ökologischen Bewusstseins ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt könnten für die Frage der Ortsüblichkeit vorliegend Erhebungen zum Gepräge der Gegend entfallen, weil die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen allein mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Entscheidung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), erneuerbare Energien und damit auch Photovoltaikanlagen zu fördern, anzunehmen sei. Aus dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung folge, dass die Verbreitung von Photovoltaikanlagen aus umweltpolitischen Gründen gewünscht sei. Stelle man dagegen auf das (bisherige) Gepräge der Gegend ab, könne die Anbringung von Photovoltaikanlagen in Gegenden, in denen diese noch nicht vorhanden seien, immer dann verhindert werden, wenn Blendwirkungen aufträten. Auch in Wohnvierteln, in denen Häuser - wie das der Beklagten - eine stärkere Dachneigung hätten, müsse aber die Anbringung von Photovoltaikanlagen möglich sein, ohne dass dies unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit verhindert werden könne. Da der Beklagten nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme die Beseitigung der Blendwirkung, insbesondere durch Anbringung einer Verschattungsanlage, wirtschaftlich nicht zumutbar sei, sei ein Anspruch der Kläger abzulehnen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel einer Beseitigung der Blendwirkung weiterverfolgen, soweit diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks führt.
Zur Begründung führen die Kläger an, das Landgericht habe die Ortsüblichkeit der Solaranlage unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabes bejaht. Maßgeblich sei auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten erneuerbarer Energien und deren Förderung allein, ob die konkrete Ausgestaltung der in Rede stehenden Beeinträchtigungen für andere Nachbarn im Bezirk ortsüblich sei. Die durch die Beklagte vorgenommene Nutzung könne daher nur dann als ortsüblich angesehen werden, wenn von anderen Photovoltaikanlagen in demselben Ort, Wohngebiet oder Bezirk Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und Intensität ausgingen. Diese Voraussetzungen lägen auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vor.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts D. ... die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Dach ihres Gebäudes ... montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so abzuändern, dass die von der Solaranlage ausgehenden Blendwirkungen in Richtung auf das Einfamilienwohnhaus und die Terrasse der Kläger ... beseitigt werden, soweit sie die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erst-instanzlichen Vorbringens. Überdies führt sie an, in der unmittelbaren Umgebung des Hauses der Kläger befänden sich weitere Photovoltaikanlagen, die in den letzten Jahren installiert worden seien, u. a. auf dem Hausgrundstück ... .
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge...