Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 62/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. 01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Maßgabe des von der Klägerin erklärten Teilverzichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin EUR 53.158,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 4,53 seit dem 13. April 2016, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus jeweils EUR 59,90 seit dem 4. September 2014 und seit dem 7. Januar 2015, aus EUR 732,91 seit dem 7. Januar 2015 aus EUR 2.902,54 seit dem 5. Februar 2015, dem 5. März 2015, dem 6. April 2015, dem 6. Mai 2015, dem 4. Juni 2015, dem 4. Juli 2015, dem 5. August 2015, dem 4. September 2015, dem 5. Oktober 2015, dem 5. November 2015, dem 4. Dezember 2015 und seit dem 7. Januar 2016, aus EUR 2.918,51 seit dem 4. Februar 2016 aus jeweils EUR 2.910,51 seit dem 4. März 2016, dem 4. April 2016, dem 5. Mai 2016, dem 6. Juni 2016 und dem 6. Juli 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Miete und Nutzungsentschädigung aus einem zwischenzeitlich beendeten Gewerbemietverhältnis über ein Ladenlokal in dem Einkaufszentrum geltend.

Mit Mietvertrag vom 30. März/4. April 2001 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein 32,27 m2 großes Ladenlokal in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zu errichtenden Objekt. Auf den Mietvertrag (Anl. K1, GA 38-64; im Folgenden: MV) wird verwiesen. Seit der Eröffnung im Herbst 2001 betrieb die Beklagte dort den Verkauf von Silber- und anderem Schmuck. Des Weiteren mietete die Beklagte von der Klägerin eine Vitrine für monatlich EUR 59,50, in welcher sie Schmuckwaren präsentierte.

Das Objekt war mit einer Anlage ausgestattet, welche das Ladenlokal während der Nutzungszeit der Beklagten mit einer Zulufttemperatur von 20 °C versorgte.

Der Bereich, in dem das Ladenlokal der Beklagten lag, ist im Mietvertrag als "Young Fashion Mall" bezeichnet worden. Die dort gelegenen Geschäfte sollten eine jüngere Zielgruppe ansprechen. In den Jahren 2008 und 2009 eröffneten gegenüber dem Ladenlokal die Gastronomiebetriebe "B." und "C.". Im Laufe der Jahre kam es im Einkaufszentrum zu Betreiberwechseln und Leerständen. Im Jahr 2013 richtete die Klägerin im Einkaufszentrum in unmittelbarer Nähe zum Lokal der Beklagten eine "Food Lounge" ein.

Die monatliche Miete war als Indexmiete ausgestaltet (§ 6 MV) und betrug ab Januar 2015 EUR 3.019,76 (brutto, Warmmiete; zuzüglich der Vitrinenmiete EUR 3.079,26). Ab Januar 2016 erhöhte sie sich auf EUR 3.027,76 (brutto, Warmmiete; zuzüglich der Vitrinenmiete EUR 3.087,26). Auf die monatlich vorauszuzahlenden Nebenkosten entfielen EUR 176,72 (EUR 115,50 Vorauszahlung Nebenkosten; EUR 33,00 Vorauszahlung Heizkosten; zzgl. Umsatzsteuer von 19 %).

Im September 2014 und ab Januar 2015 zahlte die Beklagte die Vitrinenmiete nicht mehr. Im Januar 2015 zahlte sie eine um EUR 909,66 geminderte Miete, nachfolgend leistete sie keine Zahlungen mehr.

Vom 14. August 2015 bis 9. September 2015 nahm die Beklagte im Ladenlokal Temperaturmessungen vor (GA 211).

Mit Schreiben vom 18. November 2015 kündigte die für die Klägerin tätige Verwalterin namens und mit Vollmacht der Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos (Anl. K 12, GA 176-179), die Beklagte gab das Objekt am 1. August 2016 zurück.

Die Klägerin hatte in erster Instanz noch Nachzahlungen für Nebenkostenabrechnungen aus 2012 und 2013 iHv insgesamt EUR 1.641,19 geltend gemacht, die Klage aber mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie EUR 56.515,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf EUR 4,53 seit Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils

EUR 59,90 seit dem 04. September 2014,

EUR 59,90 seit dem 07. Januar 2015,

EUR 909,66 seit dem 07. Januar.2015,

EUR 3.079,26 seit dem 05. Februar 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 05. März 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 06. April 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 06. Mai 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 04. Juni 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 04. Juli 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 05. August 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 04. September 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 05. Oktober 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 05. November 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 04. Dezember 2015,

EUR 3.079,26 seit dem 07. Januar 2016...

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