Leitsatz (amtlich)

Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substantiierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen. Ansonsten würde im Hinblick auf die Klimaerwärmung und den damit einhergehend prognostizierten Temperaturanstieg das Risiko der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet, der allgemein herrschende Umweltbedingungen naturgemäß nicht beeinflussen kann.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 212/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe einer etwaig noch festzustellenden Teilerledigung zurückzuweisen.

Den Beklagten zu 1., 2. und 3. wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des teilerledigten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden wird, falls die Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses widerspricht.

Der auf den 22. Oktober 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Parteien waren über einen am 31. August/2. September 2010 geschlossenen Gewerbemietvertrag, ergänzt durch den Nachtrag vom 9./29. September 2015, über ein Ladenlokal nebst Archivraum und Tiefgaragenstellplätzen in dem Gewerbeobjekt ... E. verbunden. Die Beklagte zu 1., deren Gesellschafterinnen die Beklagten zu 2. und 3. sind, betrieben darin entsprechend dem vereinbarten Mietzweck ein Geschäft für Accessoires (..). Mietbeginn war der 1. Februar 2011. Gemäß dem Nachtrag vom 9./29. September 2015 waren zuletzt folgende Mieten geschuldet:

Ladenlokal EUR 1.014,45

Tiefgaragenstellplatz Nr. 65 EUR 66,50

Tiefgaragenstellplatz Nr. 66 EUR 66,50

Archivraum Nr. 1 EUR 60,00

Nebenkostenvorauszahlung Ladenlokal EUR 169,08

Nebenkostenvorauszahlung Archivraum EUR 16,80

Nebenkostenvorauszahlung Stellplatz Nr. 65 EUR 10,00

Nebenkostenvorauszahlung Stellplatz Nr. 66 EUR 10,00

Zwischensumme EUR 1.413,33

19 % Mehrwertsteuer EUR 268,53

Insgesamt EUR 1.681,86

Auf dem Dach des Hauses befindet sich auch eine Lüftungsanlage, die mit einem sog. Kalt-Wasser-Aufsatz verbunden ist. Dieser sorgt dafür, dass gekühlte Luft in die Mieteinheiten geleitet werden kann. Ab Mai 2016 traten Störungen in der Lüftungsanlage auf. Es wurde zwar noch Luft zugeführt, diese aber nicht mehr gekühlt. Der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ist zwischen den Parteien im Streit. Hierüber korrespondierten sie, wobei eine erfolgreiche Reparatur zunächst nicht durchgeführt werden konnte. Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sie würden rückwirkend für die Monate Juni und Juli die Ladenmiete um 30 % kürzen und diesen Betrag mit der Augustmiete in Anrechnung bringen (Anl. B8, Anlagenband = A II, 16). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2016 forderten sie den Kläger unter Fristsetzung auf, den Defekt an der Lüftungsanlage zu beseitigen und gaben an, dass eine Minderungsquote von 35 % der monatlichen Bruttomiete gerechtfertigt sei (Anl. K6, AI 29-33). Des Weiteren verwiesen sie auf ein Recht zur Ersatzvornahme.

In den Monaten Mai bis einschließlich Juli 2016 zahlten die Beklagten EUR 1.681,52 je Monat. Auf die am 29. Juli 2016 überwiesene Augustmiete zahlten sie EUR 1.275,75, am 30. August 2016 überwiesenen sie für September EUR 1.478,63. Für Oktober 2016 leisteten sie keine Zahlungen. Am 27. Oktober 2016 überwiesen sie für die Novembermiete EUR 860,90 und für die Dezembermiete am 2. Dezember 2016 EUR 1.080,81.

Am 5. April 2017 wurde die Lüftungsanlage erneuert.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1. fristlos und forderte sie auf, die Räumlichkeiten spätestens bis zum 30. Juni 2017 an ihn herauszugeben (Anl. K3, AI 20-21). Weiterhin wurden die Beklagten aufgefordert, binnen derselben Frist Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.430,38 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2017 wiesen die Beklagten die Kündigung und die Zahlungsaufforderung als unbegründet zurück (Anl. K 20, AII 51-52).

Der Kläger hat behauptet, er habe sich unverzüglich um die Behebung der Störungen an der Lüftungsanlage gekümmert. Die Belüftung als solche habe einwandfrei funktioniert, jedoch habe der Kalt-Wasser-Aufsatz nach und nach "seinen Geist aufgegeben" und es sei weniger bzw. später gar keine gekühlte Luft mehr in die Gewerbeeinheit geleitet worden.

Nachdem der Kläger neben dem Antrag auf Räumung und Herausgabe zunächst Zahlungsanträge in Höhe von EUR 5.394,72 und für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von EUR 1.430,38 angekündigt hatte, hat er vor der mündlichen Verhandlung die Klage ...

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