Leitsatz (amtlich)
1. Die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Bundesnetzagentur in einem energierechtlichen Aufsichtsverfahren eine bestandskräftige Untersagungsverfügung erlassen hat, und das Energieversorgungsunternehmen erklärt, dass es sich an diese Verfügung halten wird.
2. Eine Energiepreiserhöhung, die lediglich mit "operativen Gründen" oder "außergewöhnlich stark angestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten" begründet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot von § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG.
3. Ein Folgenbeseitigungsantrag gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG gerichtet auf Rückzahlung des auf unzulässige Preiserhöhungen entfallenden Anteils der Zahlung an die jeweiligen Verbraucher ist nicht hinreichend bestimmt.
4. Ein Anspruch auf die Versendung von Berichtigungsschreiben kommt als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG in Betracht.
5. Ein Verbraucherverband kann von dem zur Versendung eines Berichtigungsschreibens verpflichteten Unternehmer als vorbereitendem Hilfsanspruch gem. § 242 BGB Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz betroffenen Verbraucher verlangen. Eine bestimmte Sortierung der Angaben schuldet der Unternehmer nicht.
Normenkette
EnWG § 41 Abs. 5 S. 3, § 41b Abs. 3 S. 1, § 65 Abs. 1; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
a) Verbrauchern, denen E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie in den nachstehend abgebildeten E-Mails vom 22.10.2021, beim jeweiligen Empfänger eingegangen um 19:10 Uhr hinsichtlich eines Strom- sowie um 19:45 Uhr hinsichtlich eines Gasliefervertrages, übermittelt wurden, ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über die Erhöhung der Abschläge fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, zukünftig Abschläge entsprechend der angekündigten Höhe in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, wenn dies ohne deren vorherige Zustimmung für die Belieferung mit Strom und Gas erfolgt ist und soweit die Abschläge über die bisherige Höhe der Abschlagszahlungen der Verbraucher hinausgehen:
((Abbildungen))
b) Verbrauchern, denen Abschlagserhöhungen, ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, mit gleichem Inhalt wie im Tenor zu 1. a) dargestellt angekündigt wurden, und die der Beklagten, wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 23.10.2021 dargestellt:
((Abbildung))
unmittelbar auf diese Ankündigung Bezug nehmend geantwortet haben, ohne dabei die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, mitzuteilen, dass die Beklagte die Sonderkündigung ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestätigt und/oder zu erklären, die Beklagte werde die Netzabmeldung für die betroffenen Verbraucher in Auftrag geben, insbesondere, wenn dies wie in der nachstehend eingeblendeten E-Mail wiedergegeben geschieht:
((Abbildung))
c) betreffend diejenigen Verbraucher, denen seitens der Beklagten E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie in dem Tenor zu 1. b) wiedergegeben übermittelt wurden, für diese ohne deren vorherige Zustimmung die Netzabmeldung zu einem Zeitpunkt, der vor dem vereinbarten Vertragsende liegt, in Auftrag zu geben,
d) beabsichtigte Strompreisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne in der Betreffzeile deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen, wenn im Betreff auch andere Informationen enthalten sind, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgend abgebildet:
((Abbildung))
e) beabsichtigte Strom- und Gaspreisänderungen mit einem Schreiben anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgend abgebildet:
((Abbildung))
und im Schreiben vom 23.09.2021:
((Abbildung))
und im Schreiben vom 08.10.2021:
((Abbildung))
f) auf beabsichtigte Strompreisänderungen mit einem Schreiben hinzuweisen, das sich nur im Online-Kundenpostfach befindet, wenn nicht zusätzlich auf transparente und verständliche Weise angekündigt wird, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befindet, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht, wie in der
nachstehend abgebildeten E-Mail vom 14. Oktober 2021 erfolgt:
((Abbildung))
g) Verbrauchern, denen eine E-Mail oder ein Schreiben mit gleichen Inhalten übermittelt wurde, wie in den Tenören zu 1. d) bis f) ...