Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 6 O 575/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Mai 1993 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 6 O 575/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den auf Rückzahlung des Vertragspreises gerichteten Anspruch zugesprochen.
Der Klageanspruch besteht jedenfalls aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1, 398 BGB.
Der Kläger und seine Ehefrau sind durch arglistige Täuschung seitens der Hilfspersonen der Beklagten zur Abgabe ihrer Willenserklärungen vom 17.10.1991 bestimmt worden. Dies ergibt sich bereits aufgrund des Klägervorbringens, soweit dies von der Beklagten nicht bestritten wird.
Die Firma H. bzw. deren Mitarbeiter haben als Vertreter der Beklagten anläßlich der Gespräche, die der Vorbereitung des Vertragsschlusses dienten, falsche Angaben zu der Anlage Club La Costa, Marina del Sol, gemacht. In Wort und Schrift wurde versprochen, es handele sich um eine Anlage, die einen „5-Sterne-Standard” bzw. „First Class Hotel-Annehmlichkeiten” biete. Diese Aussage ist insbesondere in der Erklärung der Firma H. (Anl. 2 a, Bl. 238 GA) enthalten, wo es heißt, H. wähle nur Ferienanlagen aus, die einen 5-Sterne-Standard bieten können.
Der dem Kläger und seiner Ehefrau anläßlich der Veranstaltung am 17.10.1991 vorgeführte Video-Werbefilm enthält die Aussage, es handele sich um eine in sich geschlossene 5-Sterne-Ferienanlage. Es ist von First Class Hotel-Annehmlichkeiten die Rede und davon, Club La Costa Ferieneigentum bedeute First Class Komfort ein Leben lang in einer 5-Sterne-Ferienanlage mit Whirlpools und Swimmingpools.
Dies konnten der Kläger und seine Ehefrau nur so verstehen, daß das ihnen zum Erwerb von „Ferien-Eigentum” angebotene Appartement und die gesamte Clubanlage einen Standard aufwiesen, der einem 5 Sterne- bzw. First Class Hotel zumindest vergleichbar ist. Es handelte sich bei diesen Werbeaussagen der Firma H. nicht um unverbindliche Anpreisungen. Inwieweit insbesondere die Ausgestaltung des Werbefilms im übrigen so einzuschätzen sein mag oder inwieweit dort weitere konkrete Zustandsbeschreibungen enthalten sind, bedarf keiner näheren Untersuchung. Jedenfalls der vielfach wiederholte Hinweis auf „5 Sterne” bzw. „First Class” Standard gibt den Anschein einer bestimmten Qualitätsangabe. Es entstand bei den Verhandlungspartnern, dem Kläger und seiner Ehefrau, der Eindruck einer Klassifizierung ähnlich wie bei den Beschreibungen in Reisekatalogen. Hiernach war jedenfalls eine erstklassige, deutlich über mittlerer Kategorie einzustufende Anlage zu erwarten. Die näheren Kriterien dieser Einstufung brauchen aus Anlaß des Streitfalls nicht ermittelt zu werden, es genügt vielmehr, daß der vorbezeichnete Kern der Aussage feststeht.
Tatsächlich wies das vom Kläger zu erwerbende „Ferien-Eigentum” den versprochenen Standard nicht auf.
Es ist unstreitig, daß die Anlage des Clubs La Costa in Marina del Sol unterteilt ist in zwei Bereiche, nämlich denjenigen der sogenannten Goldappartements und den übrigen Teil, in dem die Kategorie von Appartements liegt, die Gegenstand des Vertrages ist. Der Bereich der Goldappartements darf von den übrigen Nutzern nicht betreten werden.
Die Goldappartements und der zugehörige Teil der Anlage weisen ebenfalls unstreitig einen deutlich höheren Standard auf, als der Rest der Anlage. Diese Unterschiede ergeben sich unstreitig bereits aus der Beschreibung der beiden Anlagenteile im Katalog der Firma R. (Anl. 3 a und 3 b). Mitarbeiter der Firma R. haben anderen C.-Mitgliedern vor Ort erklärt, 5-Sterne-Standard befinde sich in der Ferienanlage nur innerhalb der sogenannten Goldappartements, während der Rest eine 3-Sterne-Anlage sei. Es gibt demnach in der Anlage zwei Klassen, von denen diejenige der Goldappartements die deutlich bessere ist. Bereits hieraus folgt, daß die Aussage nicht richtig ist, es handele sich um eine in sich geschlossene 5-Sterne-Ferienanlage. Die Standardanlage, in die der Kläger und seine Ehefrau sich einkaufen sollten, gehört zur schlechteren zweitklassigen Kategorie und weist First Class-Standard nicht auf. Von diesen unterschiedlichen Klassifizierungen ist dem Kläger und seiner Ehefrau nichts gesagt worden, ihnen gegenüber ist vielmehr der Eindruck erweckt worden, als gehörte auch der vertragsgegenständliche Wohnungstyp zur allerbesten Kategorie.
Die falschen Angaben wurden mit Täuschungswillen gemacht; denn den Verantwortlichen der Firma H. sind die Verhältnisse vor Ort bekannt.
Die Beklagte beruft sich im Prozeß im wesentlichen darauf, sie habe keinen 5-Sterne-Standard im Sinne eines deutschen Luxushotels versprochen, sondern nur eine Garantieerklärung abgegeben, die durch fünf kennzeichnende Sterne unterteilt gewesen sei. Dies ist indes irrelevant; denn die falschen Angaben werden nicht in de...