Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 7 O 457/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. September 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 7 O 457/94 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.450,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1994 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungsnutzungsrechts an der Wohneinheit im Club L. C. x/x, 6 Bewohner, Hochsaison 2, ab 1993.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(§ 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises von 30.100,00 DM für das mit Vertrag vom 17.02.1993 erworbene Wohnungsnutzungsrecht in der im Tenor genannten Ferienanlage abzüglich 3.650,00 DM Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen die Übertragung des Wohnungsnutzungsrechts zu.

Die Beklagte ist dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Der Haftung steht nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Kaufvertrag über das Wohnungsnutzungsrecht vom 17.02.1993 als ausschließlich im Namen und im Auftrage der Verkäuferin handelnde Verkaufsagentur aufgeführt ist. Bei einer Agentur, die wie im vorliegenden Fall einen ausländischen Time-Sharing-Anbieter vertritt, kommt eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 276 Randziffer 96; AG Köln NJW-RR 1995, 502). Wegen des Ausnahmecharakters der Eigenhaftung des Vertreters ist allerdings bei deren Annahme Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, daß der Vertreter dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten oder wenn er der andere Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherren nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH NJW-RR 1992, 605). Die Beklagte hat eine solche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts wie auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für den Kaufentschluß des Klägers maßgeblichen Erklärungen geboten.

Die Beklagte hat bei dem Kläger den Eindruck erweckt, über die bloße Vermittlerrolle hinaus für die Erfüllung des Geschäfts Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in der Tauschorganisation, durch die die Benutzung von Wohnungen in anderen Ferienanlagen ermöglicht wird, und die einen wesentlichen Kaufanreiz darstellt. Unter Ziffer VI. des Kaufvertrages heißt es dazu, daß die Mitgliedschaft im C. L. C. den Käufer berechtigt, die Dienstleistungen der K. Deutschland GmbH in Anspruch zu nehmen, daß der Mitgliedsbeitrag bei der K. Deutschland in den Jahren 1993 und 1994 von der Verkaufsagentur bezahlt wird und der Käufer danach seinen Mitgliedsbeitrag bei der K. Deutschland GmbH selbst entrichten kann. Zur Erfüllung des Kaufvertrages gehört danach, daß die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers in der genannten Tauschorganisation herbeiführt und die Mitgliedsbeiträge für die Jahre 1993 und 1994 entrichtet. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verpflichtung der im Kaufvertrag genannten Verkäuferin, sondern der Beklagten selbst, die damit eine persönliche Gewähr für die Erfüllung des Geschäfts übernommen hat. Ferner heißt es unter Ziffer III. des Kaufvertrages, daß im Kaufpreis eine Registrierungsgebühr enthalten ist, die zu Lasten der Verkaufsagentur geht. Die Registrierung, das heißt die Eintragung des Kunden im Gemeinschaftsregister, gehört zum Erwerb des Time-Sharing-Nutzungsrechts im Treuhandmodell (Hildenbrandt NJW 1994, 1992, 1993), um das es sich bei der in dem Kaufvertrag gewählten Rechtskonstruktion handeln dürfte. Die Beklagte übernimmt demnach persönlich Gewähr für die zur Erfüllung des Vertrages gehörende Registrierung. Die Beklagte hat sich auch im übrigen nicht auf die Vermittlerrolle beschränkt. Sie hat dem Kläger mit Schreiben vom 04.03.1993, als der Kaufpreis noch nicht entrichtet war, bestätigt, „daß wir Ihnen auf den Kaufvertrag H.M.I. xxxxxxxxxx einen Preisnachlaß von 300,00 DM gewähren”. Die Beklagte hat schließlich laut Schreiben vom 21.04.1993 eine Woche Nutzungsrecht unentgeltlich mit der Bezeichnung „H.M.I.-Zertifikat” zur Verfügung gestellt, womit sie für den Vertragsschluß geworben hatte. Bei alledem hat die Beklagte nicht im Namen der Verkäuferin, sondern im eigenen Namen gehandelt. Sie hat damit bei dem Kläger den Eindruck eines Sachwalters, und nicht lediglich eines Vertreters der Verkäuferin erweckt.

Die Beklagte hat auch persönliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen über den Kaufgegenstand...

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